Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten

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fen wird. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob das Automobilsteuergesetz auch auf diese Kategorien ausgedehnt werden kann.

Im Übrigen wird an der bisherigen Umschreibung der von der Steuer erfassten Automobile nach dem Zolltarif festgehalten. Diese Lösung hat sich bewährt. Sie kann zwar dazu führen, dass in Einzelfällen Automobile, die vom Bewertungssystem nicht erfasst sind und somit auch nicht von Bonuszahlungen profitieren würden, mit der höheren Steuer belastet werden. Dies betrifft z. B. Rennwagen, Oldtimer, Krankenwagen und Wohnmobile. Es ist auf Verordnungsstufe zu regeln, wie solche Automobile für eine allfällige Bonusberechtigung bewertet werden sollen.

Variante B (Einbezug von Automobilen bis 3 500 kg in den Anwendungsbereich des AStG))

Artikel 2 Begriff

Das Gesetz soll für Automobile zum Personen- und Warentransport bis 3 500 kg gelten. Im Jahre 2007 wurden rund 23 800 Lieferwagen (= leichte Motorwagen für den Sachentransport, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr 3 500 kg) neu in Verkehr gesetzt. Abzüglich der rund 5 000 leichten Nutzfahrzeuge mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 600 kg, bei deren Einfuhr die Automobilsteuer bisher erhoben wird, wären knapp 19 000 Automobile von der Gesetzesänderung betroffen. Dies hätte die folgenden fiskalischen und wirtschaftlichen Auswirkungen:

a) Bei einem geschätzten durchschnittlichen Wert von 30 000 Franken pro Fahr-

zeug und einem Steuersatz von 8 % würden sich die Mehreinahmen auf 45,6 Millionen Franken pro Jahr belaufen.

b) Die fiskalische Mehrbelastung würde in erster Linie die Wirtschaft treffen, da

solche Fahrzeuge fast ausschliesslich gewerblich genutzt werden.

c) Erheblich betroffen wäre auch das inländische Karosseriegewerbe. Zu den

erwähnten 19 000 Automobilen gehören nämlich über 3 000 sogenannte Automobilchassis mit Führerkabine, die im Inland karossiert werden. Für die fertig karossierten Automobile müssten somit die Karosseriebetriebe neu Steueranmeldungen abgeben. Abgesehen von den finanziellen Konsequenzen wäre allein der administrative Mehraufwand für Verwaltung und Steuerpflichtige beträchtlich.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Durch die generelle Automobilsteuererhöhung bei gleichzeitiger Auszahlung eines Bonus erhöhen sich sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben des Staates und damit die Steuer- und Ausgabenquote.

Im Jahr 2007 betrugen die Einnahmen aus der Automobilsteuer 357 Millionen Franken. Der durchschnittliche Steuerertrag je Automobil belief sich auf 1 160 Franken. Eine Erhöhung des Steuersatzes von 4 auf 8 Prozent führt somit zu einer Verdoppelung der Einnahmen.