Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten

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Artikel 13b Kriterien zur Bewertung der energieeffizienten und emissionsarmen

Automobile (neu)

Der neue Artikel gibt dem UVEK die Kompetenz, die Automobile zu bezeichnen, für die ein Bonus ausbezahlt werden soll. Dieses Departement ist bereits zuständig für den Erlass von technischen oder administrativen Vorschriften im Energie- und Umweltbereich. Dazu gehören auch die bestehende Energieetikette und die zukünftige Umweltetikette für Automobile. Zu den Aufgaben des UVEK gehört auch die regelmässige Aktualisierung des Bewertungssystems. Da diese Massnahmen direkte finanzielle Konsequenzen haben, ist das Einvernehmen mit dem EFD erforderlich. Zusätzlich sollen die interessierten Kreise angehört werden.

Artikel 13 c Bonusbeträge (neu)

Das EFD ist zuständig, die Bonusbeträge alle zwei Jahre festzulegen. Dabei sind insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen (Haushaltsneutralität) zu beachten. Um den energie- und umweltpolitischen Zielen der Bonuszahlungen gerecht zu werden, ist das Einvernehmen mit dem UVEK herzustellen.

Die Schaffung von besonderen Strafbestimmungen ist nicht erforderlich (vgl. Ziffer 5.3).

3.1 Varianten zum Anwendungsbereich des AStG

Neben dem geltenden Recht als bevorzugte Lösung (Automobile bis 1 600 kg für den Personen- oder Warentransport) schlägt die Kommission in Bezug auf den Anwendungsbereich des AStG zwei Varianten vor. Die Variante A sieht eine vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvolle Streichung der leichten Nutzfahrzeuge (Stückgewicht bis 1 600 kg) aus dem Gesetz vor. Mit der Variante B hingegen werden Fahrzeuge mit einem Stückgewicht von bis zu 3 500 kg7 in die Steuer einbezogen.

Variante A (Ausschluss der leichten Nutzfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich des AStG)

Artikel 1 Grundsatz

Das Gesetz soll nur noch für Automobile für den Personentransport gelten. Die Begründung geht aus dem Kommentar zu Artikel 2 hervor.

Artikel 2 Begriff

In der Botschaft vom 25. Oktober 1995 (BBl 1995 IV 1689) wurde detailliert begründet, weshalb auch die leichten Nutzfahrzeuge (Stückgewicht nicht mehr als 1 600 kg) der Automobilsteuer unterstellt sind. Es wird vorgeschlagen, diese Fahrzeugkategorien nun komplett aus dem Gesetz zu streichen (Abs. 1 Bst. a und c). Dafür sind die folgenden Gründe massgebend:

7 Vgl. SR 641.811, Art. 2 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV): Motorfahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 3,5 t unterliegen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe.