Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten
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■ Aufgrund der Nachfrageänderung sind Anpassungen bei den Margen zu erwar-
ten.
Das Bonus-Modell hebt über die generelle Erhöhung der Steuer zwar die Kosten aller Automobile an. Für den Bonusempfänger ergibt sich jedoch ein zusätzlicher Nutzen. Über alle Neuwagenkäufer betrachtet wird das Gut „Neuwagen“ nur gerade um die Vollzugskosten verteuert, da das Bonus-Modell haushaltneutral ausgestaltet ist.
Bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen sind auf grosse und damit tendenziell verbrauchsstärkere Fahrzeuge angewiesen. Dazu gehören beispielsweise Landwirte, Förster, Bewohner von Berggebieten oder Familien mit mehreren Kindern. Es ist sichergestellt, dass diese Berufs- und Bevölkerungsgruppen nicht benachteiligt werden. Somit erübrigt es sich, für diese Berufs- und Bevölkerungsgruppen im Rahmen des vorgeschlagenen Bonus-Modells besondere Bestimmungen zu schaffen.
Eine generelle Erhöhung der Automobilsteuer erhöht die Preise für alle Neuwagen. Das Haushaltsbudget des einzelnen Neuwagenkäufers wird damit etwas geschmälert, es bleibt weniger übrig für den Kauf anderer Güter. Haushalte mit geringem Einkommen sind davon relativ stärker betroffen. Durch den Bonus werden energieeffiziente und emissionsarme Fahrzeuge jedoch verbilligt, was bei geringem Einkommen unter Umständen den Neuwagenkauf erst ermöglichen kann. Zudem bewirkt der Minderverbrauch der geförderten Fahrzeuge eine Reduktion bei den Ausgaben der Haushalte. Rechnet man mit den heute gültigen Preisen an der Zapfsäule, werden mit der Einführung des Bonus-Modells die Haushalte im Durchschnitt um rund 160 Millionen Franken jährlich entlastet.
Mit einer Verzögerung von 4-5 Jahren wird auch der Gebrauchtwagenmarkt betroffen sein. Die genauen Auswirkungen sind jedoch schwierig abzuschätzen, da im Gebrauchtwagenmarkt noch sehr viele andere Faktoren eine Rolle spielen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Bei der Automobilsteuer handelt es sich um eine besondere Verbrauchssteuer, die der Bund gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung14 erhebt. Bisher hat diese Steuer ausschliesslich fiskalische Zwecke. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird der Steuersatz erhöht. Der Mehrertrag wird in eine Spezialfinanzierung eingespiesen und in Form von Bonuszahlungen an die Halterinnen und Halter von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen verteilt. Somit erhält die Fiskalabgabe zusätzlich eine Lenkungskomponente. Die Erhöhung des Steuersatzes steht im Einklang mit Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d und ist somit verfassungsmässig. Da die Verfassung keine besondere Zweckbindung vorsieht, kann der Gesetzgeber über die Verwendung frei bestimmen. Die Schaffung von Anreizelementen ist ebenfalls zulässig, sofern das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel mit einer durch die Verfassung abgedeckten Aufgabe des Bundes übereinstimmt. Die vorgesehene Massnahme soll dazu beitragen, die Umwelt zu schützen und den Energieverbrauch zu senken. Nach den Artikeln 74 Absatz 2 und 89 Absatz
14 SR 101