Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten

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Die aus der Erhöhung der Automobilsteuer resultierenden Mehreinnahmen werden nach Abzug der Vollzugskosten in eine Spezialfinanzierung eingespiesen und für die Bonusauszahlung verwendet. Sie sind somit zweckgebunden. Es liegt eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 53 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 (FHG)8 vor. Die beantragte Änderung des Automobilsteuergesetzes schafft die dafür notwendige gesetzliche Grundlage. Das EFD führt die Spezialfinanzierung. Sie wird unter dem Fremdkapital ausgewiesen und kann sowohl einen positiven als auch einen negativen Stand ausweisen. Eine Sicherheitsreserve wäre somit nicht notwendig. Die Vollzugskosten machen rund 1,4 Prozent des für die Bonuszahlungen zur Verfügung stehenden Betrags aus.

Die infolge des vorgeschlagenen Bonus-Modells zu erwartende Reduktion des Treibstoffverbrauchs hat auch Auswirkungen auf andere Steuern, namentlich die Mineralölsteuer (inkl. Mineralölsteuerzuschlag), die Importabgabe auf Treibstoffen und die auf Treibstoffen erhobene Mehrwertsteuer. Die Einsparung von durchschnittlich 200'000 Tonnen CO2 pro Jahr entspricht einer Reduktion des Treibstoffverbrauchs von rund 83 Millionen Liter Treibstoff. Unabhängig vom Treibstoffpreis ergeben sich daraus Ausfälle bei der Mineralölsteuer, inklusive Mineralölsteuerzuschlag und Importabgabe, von rund 62 Millionen Franken jährlich. Dazu kommen Ausfälle bei der Mehrwertsteuer, welche von den Treibstoffpreisen abhängig sind. Nimmt man die Monatsmittel der Treibstoffpreise vom Oktober 20089, betragen die Ausfälle bei der Mehrwertsteuer rund 12 Millionen Franken.

Betreffend die auf Fahrzeugkäufen zu erhebende Mehrwertsteuer bildet die Automobilsteuer einen Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer gemäss den Artikeln 33 und 76 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG)10. Wenn die Automobilsteuer wie vorgesehen verdoppelt wird, fällt auf dem zweckgebunden Mehrertrag von rund 350 Millionen Franken zusätzlich die Mehrwertsteuer an. Sofern die erhöhte Automobilsteuer vollumfänglich auf die Verkaufspreise der Automobile überwälzt wird, wovon grundsätzlich auszugehen ist, betragen die Mehreinnahmen bei der Mehrwertsteuer rein rechnerisch über 25 Millionen Franken pro Jahr. Es ist zwar schwierig abzuschätzen, ob und wie die erhöhten Autopreise und die Boni durch den Handel und die Käuferschaft kompensiert werden. Insgesamt ist aber bei der Mehrwertsteuer mit Mehreinnahmen zu rechnen.

Der Bund beschafft für seine eigenen Bedürfnisse über die armasuisse rund 500 Personenwagen pro Jahr. Durch die Erhöhung der Steuer verteuern sich diese Einkäufe. Es bestehen indessen bereits Weisungen über die ökologischen Grundsätze bei der Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen. Somit kann auch der Bund selbst von Bonuszahlungen profitieren, wenn vermehrt entsprechende Automobile beschafft werden.

Was die Varianten A und B betrifft, wird auf die Ausführungen in Kapitel 3.1 verwiesen.

8 SR 611

9 Quelle: Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise. Es wurde ein Treibstoffmix aus 30 Prozent Diesel (Literpreis 2.03 Franken) und 70 Prozent Bleifrei 95 und 98 (Literpreis 1.84 Franken) angenommen.

10 SR 641.20