Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten

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a. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist kein einziges Automobil zum Befördern von

10 Personen oder mehr besteuert worden (Bst. a). Solche Fahrzeuge weisen üblicherweise ein Stückgewicht von über 1 600 kg auf. Auf diese Bestimmung kann somit problemlos verzichtet werden.

b. Die leichten Nutzfahrzeuge für den Warentransport, im Stückgewicht von nicht

mehr als 1 600 kg, machen wertmässig nur einen sehr kleinen Anteil der Automobilimporte aus (etwas über 5000 Stück pro Jahr). Es handelt sich um eher günstige Fahrzeuge mit einem Durchschnittswert von rund 15 000 Franken. Der Steuerertrag ging in den letzten Jahren zurück und belief sich 2007 noch auf rund 3 Millionen Franken, d.h. weniger als 1 Prozent des Gesamtertrages.

c. Der aus dem Zolltarif stammende Begriff des Stückgewichts von 1 600 kg

erweist sich in der Steuerpraxis als immer problematischer und stösst bei den Steuerpflichtigen auf wenig Verständnis. Er wird als willkürlich empfunden. Der administrative Aufwand für Verwaltung und Steuerpflichtige ist verhältnismässig gross. Dies betrifft insbesondere nachträgliche Abklärungen und Kontrollen bei der Herstellung im Inland (Karossieren von Chassis und dgl.). Bisher fehlen zwar detaillierte Erhebungen. Allein für die Verwaltung dürfte er aber rund 100 000 Franken pro Jahr (= 3 Prozent des Steuerertrags auf diesen Automobilen) ausmachen.

d. Die Stückgewichtslimite von 1 600 kg lässt sich auch nur noch schlecht mit dem

Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung vereinbaren. Leichte Nutzfahrzeuge bis 1600 kg sind mit der Steuer belastet. Etwas schwerere Nutzfahrzeuge, mit einem Stückgewicht von über 1 600 kg, aber einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, unterliegen weder der Automobilsteuer noch der Schwerverkehrsabgabe. Von letzteren werden rund 20 000 Stück pro Jahr importiert.

e. Für leichte Nutzfahrzeuge gibt es bisher kein Bewertungssystem für Energieeffi-

zienz und Emissionen. Für Bonuszahlungen kommen sie nicht in Frage. Deshalb wäre es kaum vertretbar, auch für diese Fahrzeuge die Steuer zu erhöhen. Die Schaffung von zwei unterschiedlichen Steuersätzen führt zu einem komplizierteren Steuersystem, was den Zielen des Bundes widerspricht. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Energieverbrauch bei der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs eine noch grössere Rolle spielt als bei Personenwagen. Deshalb sind fiskalische Anreize im Sinne des Bonus-Modells nicht erforderlich.

f. Leichte Nutzfahrzeuge werden ausschliesslich oder hauptsächlich von KMU

eingesetzt. Hinzu kommen die Auflagen für das inländische Karosseriegewerbe (z.B. die Melde- und Aufzeichnungspflicht nach Artikel 29 AStG). Für diese Wirtschaftskreise bedeutet die vorgeschlagene Streichung der leichten Nutzfahrzeuge aus dem Automobilsteuergesetz eine nicht zu unterschätzende fiskalische und administrative Entlastung.

g. Dadurch, dass die leichten Nutzfahrzeuge ganz aus dem Gesetz gestrichen

werden, entsteht für die Zollverwaltung ein Minderaufwand. Dieser verteilt sich auf die ganze Verwaltung und kann nicht detailliert ausgewiesen werden.

Somit sprechen allein schon verwaltungsökonomische Gründe für diese Lösung. Sie macht auch den bisherigen Absatz 2 überflüssig. Der Einnahmenverlust ist im Verhältnis zum Gesamtertrag bescheiden und vertretbar. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft auch für Nutzfahrzeuge ein Bewertungssystem geschaf-