Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten

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zudem gewisse Herkunftsländer (z.B. Deutschland) stärker betreffen als andere, ist jedoch aber prinzipiell unterschiedslos anwendbar.

Wenn von einer Einschränkung des Warenverkehrs ausgegangen wird, kann diese allerdings unter bestimmten Umständen gemäss Art. 20 FHA bzw. Art. 30 EG-Vertrag sowie den gemäss der Rechtsprechung des EuGH in Art. 28 enthaltenen "impliziten immanenten Schranken" gerechtfertigt werden. Massnahmen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder Pflanzen bzw. Umweltschutzanliegen im Allgemeinen gehören dabei zu den anerkannten Rechtfertigungsgründen17.

Die Schweiz kann sich auf den Umweltschutz berufen, um CO2-reduzierende Massnahmen zu begründen. Jedoch muss das Bonussystem verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und das am wenigsten einschneidende Mittel sein. Gemäss den Abklärungen ist das Bonussystem geeignet, die erwünschte Reduktion der CO2- Emissionen herbeizuführen. Zudem sind CO2-reduzierende Massnahmen unbestrittenermassen erforderlich. Das Bonussystem greift im Vergleich zu anderen denkbaren Massnahmen nur wenig in den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU ein. Die Massnahme ist daher verhältnismässig und mit Artikel 13 und 20 des FHA vereinbar.

Des Weiteren wenden gemäss Artikel 18 Absatz 1 FHA die Vertragsparteien auch keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken. Dieser Artikel ist auch auf Sonderverbrauchssteuern anwendbar. Da in der Schweiz keine Automobilindustrie besteht und die Steuererhöhung unterschiedslos für alle Automobile im Sinne des Gesetzes gilt, ist die geplante Massnahme nicht diskriminierend und daher mit Artikel 18 Absatz 1 FHA vereinbar.

Schliesslich sind gemäss Artikel 23 Absatz 1 iii FHA alle staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen, unvereinbar. Dieser Artikel unterscheidet sich vom Artikel 87 des EG-Vertrages. Insbesondere enthält Artikel 23 FHA nicht die notwendigen Elemente, um zwischen Beihilfen, welche mit dem FHA kompatibel und solchen, die mit dem FHA nicht kompatibel sind, zu unterscheiden. Ausserdem zählt Art. 23 im Gegensatz zu den Art. 13 und 20 FHA nicht zu den Kernbestimmungen. Eine analoge Interpretation drängt sich daher nicht auf, doch kann die Praxis der EG-Institutionen gewisse Leitlinien bieten. Um sicherzustellen, dass die Schweiz bei der Umsetzung des Abkommens nicht schlechter gestellt ist als die EU-Mitgliedstaaten, d.h., wenn es in ihrem Interesse ist, kann sie für die Auslegung eigener Bestimmungen das EU-Beihilferecht als Interpretationshilfe heranziehen. An das gemeinschaftsrechtliche Überprüfungs- und Bewilligungsverfahren sieht sich die Schweiz aber keinesfalls gebunden.

Der Beihilfebegriff des Acquis communautaire umfasst Beihilfen „gleich welcher Art“. Diese beinhalten neben den nicht rückzahlbaren Subventionen günstige Darlehen und Zinsvergünstigungen, Interventionsarten, bei denen das Schenkungselement

17 Rs. 240/83 Brûleurs d'Huiles (Slg. 1985, S. 531); Rs. C-389/96, Aher-Waggon (Slg. 1998, I-4473; Rs. C-341/95, Bettati (Slg. 1998, I-4355) sowie die dort zitierten Urteile.