Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten
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5.2.5 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Konvention)
Dem Übereinkommen sind bis heute 46 europäische und zentralasiatische Länder, die Europäische Gemeinschaft sowie die Vereinigten Staaten und Kanada beigetreten. Die Schweiz hat das 1979 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) im Jahr 1983 ratifiziert. Es handelt sich um das älteste Übereinkommen im Umweltschutzbereich. Ziel des Abkommens ist es, die schädlichen Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die Gesundheit von Mensch und Umwelt zu reduzieren. Sieben Zusatzprotokolle regeln die Emissionsbegrenzungen für Schwefel, Stickoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen, Schwermetalle sowie persistente organische Schadstoffe. Das Protokoll von Göteborg ist das neuste Zusatzprotokoll und trat 2005 in der Schweiz in Kraft. Es ist ein weiterer Schritt in den Bemühungen Europas, der Vereinigten Staaten und Kanadas, die Luftverschmutzung zu reduzieren. Es legt für jedes Land Reduktionsziele für die Emissionen der vier Schadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx), flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Ammoniak sowie Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele bis ins Jahr 2010 fest.
Anreize bei der Automobilsteuer aufgrund gesamtökologischer Kriterien tragen zur Zielerreichung der aktuellen und zukünftigen Protokolle bei.
5.2.6 Fürstentum Liechtenstein
Da das Fürstentum Liechtenstein über den Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein vom 29. März 192324 als Inland im Sinne des Gesetzes gilt, sind inskünftig auch die dort zugelassenen neuen Automobile mit der höheren Steuer belastet. Nach dem Zollvertrag müsste der Anteil aus den höheren Einnahmen dem Fürstentum Liechtenstein vergütet werden. Über die allfällige Anwendbarkeit des Bonussystems oder aber eine entsprechende autonome Regelung des Fürstentums Liechtenstein wird man mit diesem verhandeln müssen.
5.2.7 Büsingen
Seit 1997 ist die Anwendbarkeit der Automobilsteuer mit Deutschland in einem Änderungsabkommen zum Büsinger Vertrag von 196425 vertraglich geregelt (neuer Buchstabe m von Art. 2 Abs. 1 des Vertrages). Es ist vorzusehen, die Auswirkungen des Bonus-Modells in der Gemischten Kommission für Büsingen zu prüfen.
5.3 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz
Das vorgeschlagene Bonus-Modell schafft einen neuen Subventionstatbestand. Es handelt sich um eine Finanzhilfe nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199026. Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes (Art. 37 - 39) gelten auch für die Bonuszahlungen. Es ist somit nicht erforderlich, die Strafbestimmungen des Automobilsteuergesetzes zu ergänzen.
24 SR 0.631.112.514
25 SR 0.631.112.136
26 SR 616.1