Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
Perimeterradien: Mittelwert: 54.0 m, Median: 52.3 m, Maximum: 150.8 m
60
50
40
30
20
10
0
0 25 50 75 100 125150
Radius des Perimeters [m]
Abbildung 2: Perimeterradien
556 Antennengruppen in den Kantonen BS und BL; Stand: März 2008
Bei 6.3% aller Antennengruppen der Kantone BS und BL befindet sich eine weitere Antennengruppe ganz oder teilweise im Perimeter. Bei wie vielen Situationen bisher tatsächlich benachbarte Sendeantennen im Standortdatenblatt mitberücksichtigt wurden, konnte aufgrund der verfügbaren Daten nicht ermittelt werden. Bei gleich bleibender Netzstruktur würde dieser Anteil im Laufe der Zeit 10% aller Antennengruppen erreichen, gleich viele wie beim Modell "Perimeter plus" (siehe Kapitel A4.2), da mittel- oder langfristig praktisch alle Antennengruppen, die eine weitere in ihrem Perimeter haben, infolge von Änderungen neu beurteilt werden müssten.
A3 Eindeutigkeit der Anlagedefinition
Die Forderung des Bundesgerichts nach einer eindeutigen, vom Ausgangspunkt und der zeitlichen Reihenfolge der Bewilligungen unabhängigen Anlagedefinition hat zwei Konsequenzen, die gewisse Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis nötig machen. Diese Konsequenzen ergeben sich unabhängig davon, ob für die zweite Stufe ein fixes oder ein variables Abstandskriterium gewählt wird. Zur Illustration wird in Abbildung 3 und Abbildung 4 ein fixes Abstandskriterium verwendet und durch Kreise gleichen Durchmessers visualisiert. Die Grundrisse von Gebäuden sind durch Rechtecke markiert.
16/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220