Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
tisch an einem OMEN stärker ausfallen, da jede der einzelnen Anlagen den Anlagegrenzwert für sich ausschöpfen darf.
2 Anlass für die Änderung der NISV
Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 1C_40/2007 vom 6. November 2007 ausgiebig mit der Rechtmässigkeit der genannten Präzisierung der zweiten Stufe der Anlagedefinition befasst. Anlass war eine eher aussergewöhnliche Antennenkonstellation, bei der für zwei geplante, benachbarte Basisstationen separate Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren hängig waren. Das Bundesgericht nahm diese Konstellation zum Anlass, sich grundsätzlich zum empfohlenen Perimeter-Modell für die zweite Stufe zu äussern. Es hat dabei zwei Feststellungen gemacht:
• Es sei unbefriedigend, dass ein und dieselbe Antennenkonstellation bestehend aus zwei
(Teil-)Anlagen unterschiedlich beurteilt werde, je nachdem, welche der Teilanlagen zuerst bewilligt worden sei bzw. von welcher Teilanlage man bei der Beurteilung ausgehe. Der Umfang einer Anlage im Sinne der NISV müsse eindeutig sein.
• Eine variable, von der Sendeleistung der Antennen abhängige Abstandsregelung lasse
sich nicht auf den geltenden Verordnungstext abstützen. Für ein variables Abstandskriterium, das durchaus zweckmässig sein könne, müsste in der NISV zuerst die Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Seit diesem Entscheid des Bundesgerichts können die Vollzugsbehörden das Anlageperimeter-Modell nicht mehr anwenden und die Netzbetreiber haben den Ausbau ihrer Netze bis zur Klärung der Rechtslage teilweise sistiert. Der Bundesrat will mit der vorliegenden Änderung der NISV die Rechtssicherheit wieder herstellen.
3 Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen
3.1 Anlagedefinitionen
In Beachtung des genannten Bundesgerichtsentscheids soll die zweite Stufe der Anlagedefinition für Mobilfunksendeanlagen neu gefasst und auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Analog dazu wird auch die Anlagedefinition für Hochspannungsleitungen präzisiert. Für die übrigen in Anhang 1 NISV geregelten Anlagekategorien wird eine Präzisierung zur Zeit nicht als notwendig erachtet, da praktisch keine Anwendungsfälle bekannt sind.
3.2 Weitere Anpassungen
Die Revision wird zum Anlass genommen, einige Präzisierungen und Ergänzungen, die mehrheitlich bereits auf Empfehlungsstufe eingeführt wurden, rechtsverbindlich in der NISV zu verankern. Materiell sind damit keine Änderungen verbunden. Es handelt sich um:
• Präzisierung zu Mobilfunkantennen mit einer Sendeleistung unter 6 Watt
• Definition des massgebenden Betriebszustandes bei Hochspannungsleitungen
• Optimierung der Phasenbelegung bei Hochspannungsleitungen
• Ergänzung der Definitionen, welche Anpassungen an einer Anlage als Änderung im Sin-
ne der NISV gelten.
Dazu kommen einige redaktionelle Anpassungen.
3/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220