Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
Vergrösserung des Perime- Anteil betroffener Anten-
terradius um nengruppen (%)
0 % 2.7
10 % 3.4
20 % 4.5
30 % 6.7
40 % 8.8
50 % 9.4 vorgeschlagenes Modell 60 % 11.9
70 % 13.1
80 % 15.5
90 % 18.4
100 % 18.7
Tabelle 2: Modell "Perimeter minus" mit vergrössertem Perimeter
556 Antennengruppen in den Kantonen BS und BL; Stand: März 2008
Im Sinne eines pragmatischen, sich an der breit abgestützten bisherigen Praxis orientierenden Vorgehens wird vorgeschlagen, den Perimeter so zu vergrössern, dass ungefähr gleich viele Antennengruppen betroffen sind wie beim Modell "Perimeter plus". Das Modell "Perimeter plus" wird als Referenz gewählt, weil dieses auch bei Weiterführung des bisherigen Modells mittel- oder langfristig annähernd erreicht würde. Wie in Kap. A4.2 ausgeführt, wären in den beiden Kantonen BS und BL 10% aller Antennengruppen vom Modell "Perimeter plus" betroffen. Um mit dem Modell "Perimeter minus" einen gleichen Anteil zu erreichen, muss der Perimeter um mindestens 50% vergrössert werden.
Als Kompromiss wird deshalb das Modell "Perimeter minus" mit einem gegenüber dem bisherigen Modell um 50% grösseren Perimeter vorgeschlagen. Dieses Modell soll in der NISV verankert werden. Es ist in Anhang 1 Ziffer 62 Absätze 1 bis 4 NISV ausformuliert. Die Vergrösserung des Perimeterradius wird durch den Zahlenwert des Frequenzfaktors F11 bestimmt (Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 4 Bst. a NISV).
Das vorgeschlagene Modell hat folgende Auswirkungen:
• Die Vorsorge wird insgesamt weder geschwächt noch verstärkt.
• Die Wahrscheinlichkeit der Kaskadenbildung bleibt auch bei einer Verdichtung der Netze
sehr gering, wesentlich geringer als beim Modell "Perimeter plus" oder einem Modell mit fixem Abstand im Bereich von 50 Metern oder mehr.
• Zum grösseren Teil sind die gleichen Antennengruppen von einer Zusammenfassung zu
einer gemeinsamen Anlage betroffen wie bisher. Vereinzelt kann es Verschiebungen geben, welche sich insgesamt ungefähr ausgleichen:
• Gewisse Antennengruppen mit vergleichbar grossem Perimeter, die das bisherige Kriterium für den engen räumlichen Zusammenhang knapp nicht erfüllten, müssten neu zu einer Anlage zusammengefasst werden.
• Einige Antennengruppen mit stark unterschiedlichen Perimetern, die bisher eine gemeinsame Anlage bildeten, könnten neu als zwei unabhängige Anlagen gelten.
• Die Wahrscheinlichkeit, dass die Sendeleistung einzelner Antennen infolge der neuen
Anlagedefinition reduziert werden muss, ist gering. Dieser Fall kann grundsätzlich nur eintreten, wenn zwei Antennengruppen, die bisher als unabhängige Anlagen behandelt
11 In der Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen und im Standortdatenblatt wurde dieser Faktor bisher als "Funkdienstefaktor" bezeichnet. 23/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220