Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

4 Die Anlagedefinition für Mobilfunksendeanlagen (Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 1 bis 4 NISV)

Die revidierte Anlagedefinition soll folgende Anliegen berücksichtigen:

• Der Umfang einer Anlage soll, wie dies das Bundesgericht verlangt, eindeutig bestimmt

sein und darf nicht von der zeitlichen Reihenfolge der Bewilligung der zu ihr gehörenden Basisstationen abhängen.

• Das Schutzniveau soll beibehalten werden. Die kumulierte Mobilfunkstrahlung an Orten

mit empfindlicher Nutzung soll sich in Folge der revidierten Anlagedefinition im Mittel über alle Standorte nicht einseitig in Richtung einer Verschärfung oder einer Lockerung verschieben können.

• Der Vollzugsaufwand für die Behörden soll nicht erhöht werden.

• Die Zusammenfassung von Sendeantennen über mehr als zwei Gebäude (Kaskaden,

siehe Anhang) zu einer gemeinsamen Anlage soll die Ausnahme bleiben.

• Die revidierte Anlagedefinition soll so nahe bei der bisherigen Praxis liegen, dass auf

eine umfangreiche neue Beurteilung bereits bewilligter Sendeanlagen verzichtet werden kann.

Eine Beschreibung und Bewertung verschiedener Modelle für die Anlagedefinition findet sich im Anhang. Das vorgeschlagene Modell (Kapitel A4.4) weist folgende Elemente auf:

• Das zweistufige System wird beibehalten.

• Begrenzende Struktur für die erste Stufe ist wie bisher

• der Mast,

• das Gebäude2 bei Antennen, die an oder auf einem Gebäude angebracht sind.

Alle Sendeantennen an einem freistehenden Mast bzw. an oder auf einem Gebäude bilden eine Einheit, für welche neu der Begriff Antennengruppe eingeführt wird (Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV). Sind keine weiteren Sendeantennen in der Nachbarschaft vorhanden, dann bildet diese Antennengruppe die Anlage im Sinn der NISV.

Auf der Grundlage des geltenden Verordnungstextes muss nach Meinung des Bundesgerichts als Kriterium für die zweite Stufe ein fixer Abstand gelten, ein variabler Abstand, dessen Zweckmässigkeit das Bundesgericht durchaus anerkennt, ist ausgeschlossen. Die Analyse im Anhang (insb. Kapitel A3) zeigt jedoch, dass ein von der Sendeleistung der Antennen abhängiges, variables Kriterium der zu erwartenden Verdichtung der Mobilfunknetze besser Rechnung trägt als eine starre Abstandsregelung. Das bis zum erwähnten Bundesgerichtsentscheid angewendete Modell mit einem variablen Perimeter soll deshalb in den Grundzügen beibehalten, jedoch in folgenden Aspekten ergänzt und modifiziert werden (Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 2 bis 4 NISV):

• Ergänzung: Der vom Bundesgericht formulierte Grundsatz, dass der Umfang der Anlage eindeutig bestimmt sein muss und nicht von der Reihenfolge der Bewilligung der einzelnen Antennengruppen abhängig sein darf, wird explizit festgehalten (Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 2 NISV). Diese Forderung des Bundesgerichts hat zur Folge, dass in gewissen Situationen nicht nur zwei, sondern drei oder mehr Antennengruppen zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst werden müssen (Kaskaden). Mit den Modifikationen des bisherigen Modells soll jedoch erreicht werden, dass dieser Fall selten auftritt.

2 Das Gebäude als begrenzende Struktur für die erste Stufe hat sich in der Praxis in den meisten Fällen bewährt. Für sehr grosse Gebäude, beispielsweise eine Häuserzeile in einer Stadt, erscheint eine weitere Unterteilung, z.B. nach Parzellen, sinnvoll. Entsprechende Erläuterungen und Präzisierungen können in der Vollzugsempfehlung gegeben werden. 4/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220