Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

Anhang: Anlagedefinition für Mobilfunksendeanlagen

A1 Hintergrundinformationen

• Die gesamte an einem zugänglichen Ort vorliegende Hochfrequenzstrahlung wird durch den Immissionsgrenzwert (IGW, Anhang 2 NISV) begrenzt. Ist der IGW eingehalten,

dann ist der Mensch vor den wissenschaftlich anerkannten schädlichen und lästigen Auswirkungen geschützt. In diesem Zusammenhang spielt die Anlagedefinition keine Rolle. Der IGW bezieht sich auf die kumulierte Hochfrequenzstrahlung aller emittierenden Quellen, nicht nur von Mobilfunk-, sondern auch von Rundfunk und anderen Sendeantennen.

• Die Anlagedefinition ist nur bei der vorsorglichen Begrenzung der Emissionen von Bedeutung. Wo die gesundheitlichen Auswirkungen, insbesondere bei langfristiger Exposition, nicht genügend klar sind, kommt das Vorsorgeprinzip zur Anwendung. Der Bundesrat hat es in der NISV in Form von Anlagegrenzwerten (AGW) konkretisiert, welche er gestützt auf die Kriterien von Artikel 11 Absatz 2 USG (technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar) festgelegt hat. Die AGW sind strenger als die IGW, gelten jedoch nur an Orten mit empfindlicher Nutzung und beziehen sich nur auf die Strahlung einer einzelnen Anlage. Überschreitet die kumulierte Strahlung mehrerer Anlagen den AGW, dann ist damit kein nachgewiesenes Gesundheitsrisiko verbunden, solange der IGW eingehalten ist.

• Die Mobilfunkinfrastruktur ist hierarchisch aufgebaut. Sie umfasst auf unterster Ebene die einzelne Sendeantenne, welche eine so genannte Funkzelle versorgt. In der Regel befinden sich mehrere Sendeantennen am gleichen Standort und sind zu einer Basisstation zusammengefasst. An einem Mast oder auf einem Gebäude können sich zwei oder mehr Basisstationen verschiedener Netzbetreiber befinden. Alle Basisstationen eines Netzbetreibers zusammen bilden schliesslich sein (in der Regel gesamtschweizerisches) Mobilfunknetz. Derzeit sind fünf kommerzielle Netze mit eigener Infrastruktur in Betrieb sowie das Netz GSM-R der SBB und das Sicherheitsfunknetz POLYCOM.

Bei dieser räumlich dichten und teilweise dem Wettbewerb ausgesetzten Mobilfunkinfrastruktur stehen die Kriterien zur Abgrenzung einzelnen Sendeanlagen im Hinblick auf den Schutz vor NIS nicht im Voraus fest. Als Extremposition könnte man die Gesamtheit aller Mobilfunksendeantennen als eine Anlage bezeichnen, da letztlich alle Sendeantennen funktionell zusammenhängen. Im anderen Extrem könnte man jede einzelne Sendeantenne als eine eigenständige Anlage auffassen. Die Übergänge zwischen diesen Extremen sind fliessend.

Der Bundesrat hat 1999 beim Erlass der NISV einen Mittelweg gewählt und ein zweistufiges System festgelegt:

• In der ersten Stufe sind Antennen aufgrund eines baulichen Kriteriums (gleicher

Mast, Dach des gleichen Gebäudes) zusammenzufassen. Diese Untereinheit wird im Folgenden als Antennengruppe bezeichnet.

• In einer zweiten Stufe sind weitere, benachbarte Sendeantennen einzubeziehen, so-

fern sie sich "in einem engen räumlichen Zusammenhang" mit den bereits in der ersten Stufe zusammengefassten befinden.

Hintergrund dieser Festlegung war das Anliegen, dass Sendeantennen, die aufgrund ihres Standortes relevant auf den gleichen Raum einwirken, auch im Rahmen der Vorsorge als Einheit behandelt werden müssen. Es sollte damit insbesondere sichergestellt werden, dass die vorsorgliche Begrenzung der Strahlung nicht durch die uneingeschränkte Kumulation von Antennen verschiedener Netzbetreiber am selben Standort geschwächt

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