Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

strahlung mit sich bringen würde9. Ausschliessen lassen sich Kaskaden zwar nicht völlig,

wenn die Forderung des Bundesgerichts nach einer eindeutigen Anlagedefinition konsequent umgesetzt werden soll; durch ein differenziertes Abstandskriteriums für die zweite Stufe lässt sich die Häufigkeit solcher Kaskaden jedoch begrenzen.

A4 Modelle für die Ausgestaltung der zweiten Stufe

Das Bundesgericht favorisiert auf der Grundlage der geltenden Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 1 NISV als Kriterium für die zweite Stufe der Anlagedefinition einen fixen Abstand. Es lässt zwar offen, bis zu welchem Abstand von einem engen räumlichen Zusammenhang auszugehen ist, erachtet einen solchen bei einem Abstand von 41 m jedenfalls als gegeben. Das Bundesgericht signalisiert weiter, dass auch ein variables, von den Betriebsbedingungen abhängiges, Abstandskriterium denkbar und zweckmässig wäre, sofern dafür in der NISV die rechtliche Grundlage geschaffen werde. Im Folgenden werden das Modell mit fixem Abstand sowie verschiedene Modelle mit variablem Abstand beschrieben und bewertet. Allen Modellen gemeinsam ist, dass neu auch die beiden unter Kapitel A3 ausgeführten Bedingungen einzuhalten sind. D.h.

• Antennengruppen sind immer als ganze Einheit zu behandeln.

• Eine Anlage kann Antennengruppen auf mehr als zwei Gebäuden umfassen.

A4.1 Modell "Fixer Abstand"

Antennengruppen innerhalb eines bestimmten fixen Abstandes zueinander gelten als "in engem räumlichen Zusammenhang" stehend und bilden zusammen eine Anlage.

Dieses Modell wäre in der Praxis einfach zu handhaben. Es ist inhärent zeitunabhängig und erfordert keine vorgängigen Berechnungen. Welcher Abstand als Kriterium sinnvoll ist, ist eine Ermessensfrage. Derzeit bestehen folgende Anhaltspunkte:

• Bundesgericht: mindestens 41 Meter

• Wittwer10: 50 Meter

• Stadt Zürich (Interimsregelung): 100 Meter

Bei der heutigen Netzstruktur wären in den Kantonen BL und BS bei Anwendung dieses Modells folgende Anteile der Antennengruppen betroffen (Tabelle 1).

Abstandskriterium Anteil betroffener Antennengruppen (%) BS BL BS und BL

≥41 m ≥6.1 ≥4.4 ≥5.2

50 m 11.1 5.1 7.9

100 m 42.7 15.0 28.0

Tabelle 1: Modell "Fixer Abstand"

262 Antennengruppen im Kanton BS, 294 im Kanton BL, Stand März 2008

9 Je weiter eine Sendeantenne von einem OMEN entfernt ist, desto weniger trägt sie in der Regel zur gesamten elektrischen Feldstärke bei. Aus physikalischen Gründen erhöht sich die Feldstärke bei der Überlagerung zweier Beiträge nicht linear, sondern nur mit der Wurzel. Beispiel: Ein OMEN liegt im Einflussbereich von zwei Antennen. Die Feldstärke der von der ersten Antenne emittierten Strahlung beträgt 5 V/m, diejenige der zweiten 2 V/m. Die gesamte Feldstärke beträgt nicht 7 V/m sondern nur 5 2 + 22 = 5.4 V/m.

10 Benjamin Wittwer: Bewilligung von Mobilfunkanlagen. Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Bd. 173, Zürich 2008, 2. überarbeitete Auflage, S. 73ff 19/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220