Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

nicht von der Reihenfolge der Bewilligungen ab. Beispiele finden sich auf den S. 10 - 13 des Entwurfs dieser Vollzugshilfe3.

Dieses Modell, das in der Praxis bereits eingeführt ist, soll ohne Modifikationen in der NISV verankert werden (Anh. 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 NISV).

5.2 Mobilfunkantennen mit einer Sendeleistung unter 6 Watt

Bisher galt eine befristete Empfehlung, wonach Mobilfunksendeantennen mit einer Sendeleistung (ERP) bis zu 6 Watt unabhängig von allfällig benachbarten Sendeantennen beurteilt werden können. Für solche Mikrozellenantennen war kein Standortdatenblatt vorgeschrieben, allenfalls eine Meldung an die Vollzugsbehörde mit einem vom BAFU empfohlenen Meldeformular1.

Diese Praxis hat sich bewährt und soll weitergeführt werden. Einzig, wenn eine Mikrozellenantenne in unmittelbare Nähe zu einer anderen Antenne zu stehen kommt, drängt sich eine gemeinsame NIS-Beurteilung auf. In Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 1 NISV wird dies dahingehend präzisiert, dass nur Mikrozellenantennen, die bis zu 5 Meter von einer anderen Sendeantenne entfernt sind, in eine umfassendere NIS-Beurteilung einbezogen werden müssen.

Aber selbst wenn eine Mikrozellenantenne mit einer weiteren im Umkreis von 5 Meter stehenden Mikrozellenantenne zu einer gemeinsamen Anlage zusammenzufassen ist, gelten für diese Anlage die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffer 6 nicht in jedem Fall. Anhang 1 Ziffer 61 Absatz 1 legt eine Schwelle von 6 Watt für die gesamte ERP fest, unterhalb der Anlagen als Bagatellfälle betrachtet werden. Die bisherige Formulierung dieser Ziffer "… mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W" liess allerdings verschiedene Interpretationen zu und war bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor der Baurekurskommission des Kantons Basel Stadt. Die Baurekurskommission kam zum Schluss, bei der Summierung der ERP verschiedener Sendeantennen seien deren Senderichtungen zu berücksichtigen. Unter "gesamte ERP" sei nur die Summe der Sendeleistungen, die in einen Azimutsektor von 90° emittiert werden, zu verstehen, nicht die Summe der Sendeleistungen aller Antennen der Anlage. Diese Auslegung wird als sachgerecht erachtet. Sie folgt dem gleichen Ansatz, wie er neu in Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 4 für die Berechnung des Radius des Perimeters einer Antennengruppe vorgesehen und für diesen Anwendungsfall bereits gängige Praxis ist. Anhang 1 Ziffer 61 Absatz 1 soll deshalb im Sinn des genannten Entscheids der Baurekurskommission des Kantons Basel Stadt präzisiert werden.

5.3 Definitionen "Änderung einer Anlage"

Anhang 1 NISV definiert in verschiedenen Ziffern für jede Anlagekategorie, welche Anpassungen an einer Anlage als Änderung (im Sinn der NISV) gelten. Es handelt sich generell um Anpassungen, die die Intensität der Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung erhöhen können oder deren räumliche Verteilung verändern. Bei solchen Änderungen muss das Standortdatenblatt angepasst werden. Betrifft die Änderung eine alte Anlage4, so sind für einige Anlagekategorien die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen etwas weniger streng als für neue Anlagen (Art. 9 NISV).

Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass die Änderungsdefinitionen in Anhang 1 NISV zum Teil unvollständig sind. Die für Mobilfunksendeanlagen1, Rundfunk- und Funkrufsendeanlagen5 sowie elektrische Leitungen3 auf Empfehlungsstufe bereits ergänzte und in der Praxis verwendete Liste von NISV-relevanten Änderungstatbeständen soll nun auf Verordnungsstu-

4 Eine Anlage gilt als "alt", wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, am 1.2.2000 rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1 NISV).

5 BUWAL und METAS: Rundfunk- und Funkrufsendeanlagen: Vollzugsempfehlung zur NISV. Entwurf vom 6.7.2005 6/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220