Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
Anhang 1 Ziffer 72 Absatz 2
Ergänzung der Definition einer Änderung bei Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkdienste gemäss gängiger Praxis. Siehe Kapitel 5.3.
Anhang 1 Ziffer 76
Anpassung eines Ausdrucks.
Anhang 1 Ziffer 81
Präzisierung.
Anhang 1 Ziffer 82 Absatz 1
Redaktionelle Anpassung.
Anhang 1 Ziffer 82 Absatz 2
Ergänzung der Definition einer Änderung bei Radaranlagen. Siehe Kapitel 5.3.
Anhang 1 Ziffer 86
Anpassung eines Ausdrucks.
8 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung der NISV steht nicht im Widerspruch zu internationalem Recht. Sie betrifft nur Definitionen und Anforderungen im Zusammenhang mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung von stationären Anlagen. Dazu existieren auf internationaler Ebene weder Richtlinien noch technische Normen.
Die EU empfiehlt7 als Mindestanforderung die Einhaltung der gleichen Immissionsgrenzwerte, wie sie in Anhang 2 NISV festgelegt sind. Sie überlässt weitergehende, vorsorgliche Schutzmassnahmen der Kompetenz der Mitgliedstaaten.
9 Volkswirtschaftliche Beurteilung
Die neue Anlagedefinition für Mobilfunksendeanlagen wird weder für die Netzbetreiber noch für die Vollzugsbehörden gegenüber der bisherigen Praxis zu einem Mehraufwand führen. Ausschlaggebend dafür ist, dass den rechtskräftig bewilligten Anlagen eine Bestandesgarantie zugesprochen wird und die Bildung von Antennenkaskaden, die eine vermehrte Koordination unter den Netzbetreibern erfordern würde, weitgehend vermieden wird.
Die übrigen Änderungen sind auf Empfehlungsstufe bereits eingeführt und werden schon heute beachtet.
7 Empfehlung des Rates vom 12.7.1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz). Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L199/59, 30.7.1999 11/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220