Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

wurden, neu als eine gemeinsame Anlage gelten. Es ist davon auszugehen, dass die bewilligten Anlagen auch bei Anwendung der neuen Anlagedefinition den Anlagegrenzwert einhalten.

• Die Wahrscheinlichkeit, dass für bestehende Basisstationen infolge der revidierten Anla-

gedefinition eine Erhöhung der Sendeleistung beantragt wird und zu bewilligen ist, und dass dadurch die Belastung durch Mobilfunkstrahlung an OMEN ansteigt, ist ebenfalls klein. Dieser Fall kann grundsätzlich nur dann auftreten, wenn zwei bisher gemeinsam beurteilte Antennengruppen neu als eigenständige Anlagen zu behandeln sind. Auch dann besteht allerdings nur ein kleiner Spielraum für eine Erhöhung der Sendeleistung, da diese in aller Regel durch einen OMEN begrenzt wird, der nur von einer der beiden Antennengruppen relevant bestrahlt wird (siehe Kapitel A1).

A5 Auswirkungen auf das Standortdatenblatt und die Mitwirkung der Netzbetreiber

Die formelle Zusammenfassung von zwei oder mehr Antennengruppen zu einer Anlage hat auch Auswirkungen auf das Standortdatenblatt und die Mitwirkungspflicht der Mobilfunkbetreiber. Obschon diese Aspekte Gegenstand der Vollzugsempfehlung sein werden, finden sich nachstehend zur Information bereits die wichtigsten vorgesehenen Eckwerte. Das Ziel ist es, dass das Standortdatenblatt jederzeit eindeutig ist und es bei den Bewilligungsverfahren keine Doppelspurigkeiten gibt.

• Pro Anlage soll es künftig nur noch ein Standortdatenblatt geben. Sind Antennengruppen

von zwei oder mehr Netzbetreibern an einer Anlage beteiligt, dann soll jeder mit Unterschrift bestätigen, dass die Daten, die seine Antennen betreffen, korrekt sind.

• Plant ein Netzbetreiber eine neue Basisstation, dann muss er abklären, ob diese mit ei-

ner benachbarten Anlage in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen wird. Dabei sind sowohl bewilligte Anlagen als auch noch nicht rechtskräftig entschiedene Vorhaben einzubeziehen.

• Plant ein Netzbetreiber eine Änderung an seinem Teil der Anlage, so ist dies als Ände-

rung der bestehenden (Gesamt-)Anlage zu qualifizieren, welche eine Aktualisierung des Standortdatenblattes der gesamten Anlage erfordert. Benötigt wird daher die Zustimmung aller an der Anlage beteiligten Netzbetreiber (neues, wiederum von allen Beteiligten mitunterzeichnetes Standortdatenblatt).

• Planen zwei oder mehr beteiligte Netzbetreiber an ihrem Teil der Anlage eine bewilli-

gungspflichtige Änderung, dann sollen sie diese zeitlich koordinieren und als Paket zur Bewilligung einreichen.

• Keine Änderung ist bei der Berechnung des Einspracheperimeters vorgesehen. Dieser

bezieht sich wie bisher auf die ganze Anlage (nicht auf einzelne Antennengruppen). Die Berechnungsformel im Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt sowie das Verfahren zur Ermittlung der für diese Berechnung massgebenden Sendeleistung sollen beibehalten werden. Im Gegensatz zum Perimeter einer Antennengruppe (Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 4 NISV) soll der Einspracheperimeter nicht vergrössert werden.

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