Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 7 (vormals Absatz 5)

Unverändert.

Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 8 (vormals Absatz 6)

Ergänzung der Definition der "Änderung einer Anlage" bei elektrischen Leitungen gemäss Entwurf der Vollzugshilfe für Hochspannungsleitungen3, 6. Sowohl das Hinzufügen eines zusätzlichen Leitungsstrangs als auch das Entfernen eines bestehenden kann zu einer Erhöhung der magnetischen Flussdichte führen. Im zweiten Fall, weil eine vorher wirksame Phasenkompensation entfällt.

Anhang 1 Ziffer 13 Absätze 1 und 2

Differenzierung und Präzisierung der Definition des massgebenden Betriebszustands für elektrische Leitungen gemäss gängiger Praxis. Siehe Kapitel 5.4.

Anhang 1 Ziffer 13 Absatz 3 (vormals Absatz 2)

Redaktionelle Anpassung.

Anhang 1 Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe a und Ziffer 16 Absatz 1

Relativierung der Pflicht zur Optimierung der Phasenbelegung bei elektrischen Leitungen. Siehe Kapitel 5.5.

Anhang 1 Ziffer 17

Redaktionelle Anpassung.

Anhang 1 Ziffer 22 Absatz 1

Redaktionelle Anpassung.

Anhang 1 Ziffer 26 (neu)

Zulassung von Ausnahmen bei der Änderung von alten Transformatorenstationen. Siehe Kapitel 5.6.

Anhang 1 Ziffer 32

Redaktionelle Anpassung.

Anhang 1 Ziffer 36

Anpassung eines Ausdrucks.

6 Einen Spezialfall stellen Kabelleitungen dar, deren Rohrblöcke vor Inkrafttreten der NISV bewilligt wurden, deren Leiter jedoch erst später eingezogen werden. Für solche Kabelleitungen gelten gemäss Entwurf der Vollzugshilfe für Hochspannungsleitungen die Anforderungen an alte Anlagen. Diese Sonderbehandlung soll beibehalten werden. 9/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220