Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
fe verankert werden (Anh. 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV für Mobilfunksendeanlagen; Anh. 1 Ziff 72 Abs. 2 NISV für Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen, Anh.1 Ziff 12 Abs. 8 NISV für elektrische Leitungen). Gleichzeitig wird die Liste auch für die Radarsendeanlagen (Anh. 1 Ziff. 82 Abs. 2 NISV) sinngemäss ergänzt.
5.4 Massgebender Betriebszustand für elektrische Leitungen
Bei der Erarbeitung der Vollzugshilfe für Hochspannungsleitungen3 wurde festgestellt, dass die Definition des massgebenden Betriebszustandes gemäss dem aktuell gültigen Verordnungstext (Anh. 1 Ziff. 13 Abs. 1 NISV) der Vielfalt solcher Leitungen nicht gerecht wird und insbesondere für die Kabelleitungen nicht adäquat ist. Die auf Empfehlungsstufe3 bereits differenzierte Definition soll nun auf Verordnungsstufe verankert werden (Anh. 1 Ziff. 13 Abs. 1-2 NISV).
5.5 Optimierung der Phasenbelegung bei elektrischen Leitungen
Bei elektrischen Leitungen mit mehr als einem Leitungsstrang lässt sich die magnetische Flussdichte durch eine geeignete Belegung der Leiter mit den einzelnen Phasen minimieren. Die Lage der Leiter am Mast oder im Kabelschacht bleibt dabei unverändert; die beste Phasenbelegung wird nur durch die Anschlüsse im Unterwerk bewerkstelligt. In der Vernehmlassung 1999 zum Entwurf der NISV war unbestritten, dass diese Massnahme in jedem Fall technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sie wurde deshalb in der NISV an zwei Stellen verbindlich verlangt:
• Anhang 1 Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe a: Ausnahmen von der Einhaltung der vorsorgli-
chen Emissionsbegrenzungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Phasenbelegung optimiert ist.
• Anhang 1 Ziffer 16 Absatz 1. Bei alten4 Anlagen, deren magnetische Feldstärke an einem
oder mehreren Orten mit empfindlicher Nutzung den AGW überschreitet, muss als Sanierungsmassnahme die Phasenbelegung optimiert werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die verlangte Optimierung der Phasenbelegung zwar in den meisten Fällen, aber nicht immer, möglich ist: bei einer einsträngigen Leitung besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur Phasenoptimierung; bei Leitungen mit fluktuierenden Energietransportrichtungen gibt es unter Umständen keine eindeutig beste Phasenbelegung. Infolge der starken Vernetzung der elektrischen Leitungen kann ein Leitungsstrang zudem über eine gewisse Länge auf der einen Leitung geführt werden, dann zu einer anderen abzweigen und in Kombination mit anderen Leitungssträngen weitergeführt werden. Diese Vernetzung hat zur Folge, dass die für ein Teilstück optimale Phasenbelegung unter Umständen für ein anderes ungünstig wäre. Die Forderung nach einer Optimierung der Phasenbelegung muss daher etwas gelockert werden. Es soll im Einzelfall darauf verzichtet werden können, wenn die Optimierung aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht eindeutig wäre.
5.6 Änderung alter Transformatorenstationen
Im Gegensatz zu den meisten in Anhang 1 NISV geregelten Anlagekategorien fehlt für Transformatorenstationen eine Ziffer, die Ausnahmen bei der Änderung einer alten Anlage ermöglicht. Da bereits bei der Erstellung einer neuen Transformatorenstation Ausnahmen im Einzelfall möglich sind (Anh. 1 Ziff. 25 Abs. 2 NISV), ist es konsequent, dies auch bei der Änderung alter Anlagen zuzulassen. In Anhang 1 NISV soll deshalb eine neue Ziffer 26 eingeführt werden, mit gleichem Wortlaut wie die analoge Regelung von Anhang 1 Ziffer 36 NISV für Unterwerke und Schaltanlagen.
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