Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220

Konsequenz 1: Eine Antennengruppe ist stets als zusammengehörende Einheit zu behandeln.

Ein einfaches Beispiel mit zwei benachbarten Antennengruppen A und B ist in Abbildung 3 illustriert.

A

B1 B2

Abbildung 3: Antennen auf zwei benachbarten Gebäuden

Modell "Fixer Abstand"

A und B bezeichnen zwei Antennengruppen

A, B1 und B2 bezeichnen Antennenmasten

Die Antennen der Antennengruppe B sind auf zwei Masten B1 und B2 auf demselben Gebäude verteilt. Zwischen A und B1 ist das Abstandskriterium erfüllt, nicht jedoch zwischen A und B2. Für eine eindeutige Beurteilung, die nicht davon abhängt, ob zuerst A oder B bewilligt wird, müssen zwingend alle Antennen an den Masten A, B1 und B2 zu einer Anlage im Sinn der NISV zusammengefasst werden. Nach bisheriger Praxis wäre dies nur dann so gehandhabt worden, wenn A bereits bestanden hätte und B als zweite hätte bewilligt werden müssen. Bei umgekehrter Reihenfolge (A nach B) wären nur A und B1 zusammengefasst worden. Im Ergebnis hätte man eine unterschiedliche NIS-Beurteilung für die gleiche Endkonstellation von Antennen erhalten, je nach Reihenfolge der Bewilligungen.

Um die Eindeutigkeit zu gewährleisten, muss daher folgendes beachtet werden:

• Eine Antennengruppe ist stets als zusammengehörende Einheit zu behandeln.

• Wenn zwei Sendeantennen auf benachbarten Gebäuden das Abstandskriterium der

zweiten Stufe erfüllen, dann müssen alle Mobilfunksendeantennen auf diesen beiden Gebäuden zu einer Anlage zusammengefasst werden.

17/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220