Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
• Modifikation 1: Das Kriterium des engen räumlichen Zusammenhangs zwischen zwei Antennengruppen wird enger gefasst als bisher. Der enge räumliche Zusammenhang gilt erst dann als gegeben, wenn von beiden Antennengruppen gegenseitig mindestens eine Antenne aus dem Perimeter der anderen Gruppe sendet (Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 3 NISV). Bisher wurde das Kriterium nur einseitig aus der Sicht der zu bewilligenden Antennengruppe angewandt. Es musste geprüft werden, ob im Perimeter der geplanten Antennengruppe weitere Mobilfunkantennen stehen, nicht aber, ob mindestens eine ihrer Antennen selber im Perimeter einer bestehenden Antennengruppe steht.
• Modifikation 2: Als Kompensation für das neue, restriktivere Kriterium des gegenseitigen engen Zusammenhangs wird der Perimeter der Antennengruppen um 50% vergrössert (Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 4 NISV).
Konsequenzen:
• Es sind ungefähr gleich viele Antennengruppen von einer Zusammenfassung zu einer
gemeinsamen Anlage betroffen, wie wenn das bisherige Modell weitergeführt würde. In den Kantonen BL und BS, für die eine vollständige Auswertung vorliegt, sind es 9.4 %.
• Die Wahrscheinlichkeit, dass die Sendeleistung einzelner Antennen infolge der revidier-
ten Anlagedefinition reduziert werden muss, ist gering. Es ist davon auszugehen, dass die bewilligten Anlagen auch bei Anwendung der neuen Anlagedefinition den Anlagegrenzwert einhalten.
• Die Wahrscheinlichkeit, dass für bestehende Basisstationen infolge der revidierten Anla-
gedefinition eine Erhöhung der Sendeleistung beantragt wird und zu bewilligen ist, und dass dadurch die Belastung durch Mobilfunkstrahlung an OMEN ansteigt, ist ebenfalls klein.
Für die zukünftige Entwicklung der Mobilfunknetze weist die in der NISV neu verankerte Anlagedefinition folgende Vorteile auf:
• Sie trägt dem Immissionspotenzial der Mobilfunkbasisstationen Rechnung.
• Sie führt auch bei einer Verdichtung der Netze nur in Ausnahmefällen dazu, dass drei
oder mehr Antennengruppen zu einer Anlage zusammengefasst werden müssen (Verhinderung ausgedehnter Kaskaden).
5 Weitere Anpassungen
5.1 Anlagedefinition für Hochspannungsleitungen
Die zweite Anlagekategorie, bei der der enge räumliche Zusammenhang eine Rolle spielen kann, sind die Hochspannungsleitungen. Anwendungsfälle sind die Parallelführung und Kreuzung von Frei- oder Kabelleitungen.
Wie bei den Mobilfunksendeanlagen liegt der Anlagedefinition der NISV (Anhang 1 Ziffer 12) ein zweistufiges System zugrunde:
• Erste Stufe: Bauliche Begrenzung. Eine Leitung umfasst alle Leiter auf demselben Trag-
werk oder in derselben erdverlegten Kabelanlage.
• Zweite Stufe: Abstandskriterium. Eine Anlage umfasst alle Leitungen, die in einem engen
räumlichen Zusammenhang stehen.
Im Entwurf der Vollzugshilfe für Hochspannungsleitungen3 hat das BAFU eine Präzisierung für die zweite Stufe vorgeschlagen. Diese ist ähnlich aufgebaut wie diejenige für den Mobilfunk, trägt aber der andersartigen räumlichen Verteilung der Strahlung Rechnung und hängt
3 BAFU: Hochspannungsleitungen - Vollzugshilfe zur NISV; Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007 5/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220