Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
Konsequenz 2: Eine Anlage im Sinn der NISV kann Antennen auf mehr als zwei be-
nachbarten Gebäuden umfassen (Kaskade)
Ein einfaches Beispiel mit drei Antennengruppen A, B und C auf drei benachbarten Gebäuden ist in Abbildung 4 dargestellt.
A
B C
Abbildung 4: Kaskade über drei Gebäude
Modell "Fixer Abstand"
A, B und C bezeichnen drei Antennengruppen
Das Abstandskriterium ist zwischen A und B sowie zwischen B und C erfüllt, nicht jedoch zwischen A und C. Auch hier erfordert die Eindeutigkeit, dass alle drei Basisstationen A, B und C als eine Anlage behandelt werden. Dies wäre bereits nach bisheriger Praxis so gehandhabt worden, falls A und C bereits bewilligt waren und B später dazugekommen wäre. Wäre hingegen C als letzte zu den bereits bewilligten Antennengruppen A und B dazugekommen, dann wären nur A und B (aus der ursprünglichen Beurteilung) sowie B und C (in der neuen Beurteilung), aber nie alle drei Antennengruppen gemeinsam beurteilt worden.
Um die Eindeutigkeit zu gewährleisten, müssen deshalb künftig folgende Bedingungen eingehalten werden:
• Wenn eine Antennengruppe mit zwei benachbarten Antennengruppen in einem engen
räumlichen Zusammenhang steht, dann bilden alle drei Antennengruppen zusammen eine gemeinsame Anlage.
• Wenn eine Antennengruppe mit einer anderen in einem engen räumlichen Zusammen-
hang steht und diese ihrerseits mit einer dritten, dann bilden alle drei Antennengruppen zusammen eine gemeinsame Anlage.
Solche Kaskaden sind grundsätzlich nicht auf drei Antennengruppen beschränkt. Bei zunehmender Verdichtung der Netze und einem grosszügigen Abstandskriterium könnten sich weitläufige Kaskaden von Antennen bilden, die alle zu einer Anlage zusammenzufassen wären. Im Extremfall könnten alle Antennen eines Quartiers zu einer einzigen Anlage im Sinne der NISV zusammenwachsen.
Solche sich über mehrere Gebäude erstreckende zusammenhängende Anlagen bedeuten für die Netzbetreiber und die Vollzugsbehörden einen erhöhten Koordinationsaufwand, ohne dass dieser Mehraufwand eine merkliche Verbesserung des Schutzes vor der Mobilfunk-
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