Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
• Bei jeder Mobilfunksendeanlage gibt es in der Regel einen höchstbelasteten Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Dieser begrenzt indirekt über den Anlagegrenzwert die maximal zulässige Sendeleistung der auf ihn einwirkenden Antennen. In den meisten Fällen ist für die Strahlung an diesem OMEN nur eine einzige Basisstation, oft sogar nur eine einzelne Antenne hauptverantwortlich. Dass der höchstbelastete, leistungsbegrenzende OMEN in ähnlichem Ausmass von Mobilfunkantennen auf zwei oder mehr Gebäuden bestrahlt wird, ist selten. Bei dieser Ausgangslage verliert die konkrete Ausgestaltung der zweiten Stufe der Anlagedefinition etwas an Bedeutung. Die maximal zulässige Sendeleistung der einzelnen Basisstationen wird sich - von Ausnahmen abgesehen - bei verschiedenen Modellen nicht wesentlich unterscheiden.
• Für die Zukunft ist mit einer weiteren Verdichtung der Netze zu rechnen. Um Kapazitätsengpässe zu überwinden, werden zusätzliche Antennen nötig sein. Dies führt dazu, dass die Abstände zwischen den Basisstationen tendenziell kleiner werden, wobei teilweise, aber nicht immer, auch die Sendeleistung reduziert wird. Die Frage des engen räumlichen Zusammenhangs wird deshalb an Bedeutung gewinnen.
A2 Bisheriges Modell für die zweite Stufe der Anlagedefinition
Die zweite Stufe der Anlagedefinition wurde bis zum Bundesgerichtsurteil 1C_40/2007 mit Hilfe des Anlageperimeters operationalisiert. Dieser grenzt den Raum ein, in dem ein Potenzial für die Überschreitung des AGW besteht. Er setzt sich aus Kreisflächen um die in der ersten Stufe zusammengefassten Sendeantennen zusammen. Der Radius dieser Kreise wird umso grösser, je mehr Sendeleistung in den höchstbelasteten 90-Grad-Sektor emittiert wird. Ebenfalls eine Rolle, wenngleich eine untergeordnete, spielen die verwendeten Frequenzbänder. Befanden sich weitere Mobilfunksendeantennen innerhalb des Anlageperimeters, dann waren sie im Standortdatenblatt und damit bei der NIS-Prognose mit zu berücksichtigen. Illustrierte Beispiele finden sich in Anhang 3 der Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen1.
Verfahrensmässig ging man jeweils von der zu bewilligenden Antennengruppe aus. Weitere Sendeantennen innerhalb des Anlageperimeters wurden zwar im Standortdatenblatt berücksichtigt, die beiden betroffenen Antennengruppen wurden jedoch in der Regel formal nicht zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst. Konsequenterweise existierte für jede der beiden benachbarten Antennengruppen ein eigenes Standortdatenblatt und es wurden zwei separate Bewilligungen erteilt.
Dieses Verfahren hatte zur Folge, dass die beiden Standortdatenblätter und damit die NIS-Prognosen nicht in jedem Fall die gleiche Auswahl von Antennen berücksichtigten. In einer Konstellation wie in Abbildung 5 beispielsweise waren im Standortdatenblatt der Antennengruppe A sowohl die Antennen von A als auch die von B enthalten. In demjenigen von B hingegen nur die Antennen von B. Dies führte somit je nach Ausgangspunkt zu einer unterschiedlichen NIS-Prognose für die gleiche Konstellation von Antennen. Berücksichtigt man ausserdem noch die zeitliche Reihenfolge der Bewilligungen, dann akzentuierten sich die Unterschiede weiter. Wäre im genannten Beispiel zuerst die Antennengruppe A und nachträglich B bewilligt worden, dann hätten beide Standortdatenblätter nur die Antennen der jeweiligen Antennengruppe umfasst, d.h. Standortdatenblatt A die Antennen von A, Standortdatenblatt B diejenigen von B. Bei umgekehrter Reihenfolge müsste das Standortdatenblatt von A die Antennen beider Antennengruppen umfassen, dasjenige von B jedoch nach wie vor nur diejenigen von B.
Da Mobilfunkantennen je nach ihrer Funktion im Netz mit sehr unterschiedlichen Sendeleistungen betrieben werden, sind auch die zugeordneten Perimeter recht verschieden. Der Radius des Perimeters reicht von wenigen Metern bis gegen 200 Meter. Für die beiden Kantone BS und BL findet sich die Verteilung in Abbildung 2. Im Mittel hat der Perimeter einen Radius von 54 Metern, der Höchstwert beträgt 151 m.
15/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220