Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/36: Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: H425-1220
6 Auswirkung auf bestehende Anlagen
Die neue Anlagedefinition für Mobilfunksendeanlagen hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die NIS-Belastung an Orten mit empfindlicher Nutzung. Die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts ist auf jeden Fall gewährleistet.
Die übrigen Anpassungen von Anhang 1 NISV sind auf Empfehlungsstufe grösstenteils bereits eingeführt und haben Eingang in die Vollzugspraxis gefunden.
Anlagen, die aufgrund der bisherigen Anforderungen bewilligt oder saniert wurden, dürften grundsätzlich auch mit den neuen Definitionen konform sein. Angesichts der Tatsache, dass die Verordnungsrevision die Einhaltung des IGW nicht tangiert und die neuen Definitionen lediglich die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen betreffen, wird der Aufwand für eine generelle Neubeurteilung aller bestehenden Anlagen zur Identifikation allfälliger Ausnahmefälle als unverhältnismässig beurteilt. Die neuen Bestimmungen sollen deshalb nicht auf Anlagen angewendet werden, welche vor dem Inkrafttreten der neuen Definitionen NISV-konform waren und innerhalb des bewilligten Betriebsregimes weiterbetrieben werden.
Die neuen Definitionen von Anhang 1 kommen demnach nur zur Anwendung, wenn Anlagen neu erstellt oder wenn bestehende Anlagen ersetzt, an einen andern Standort verlegt oder geändert werden (Art. 20 NISV). Auf alte Anlagen allerdings, die nach den bisherigen Bestimmungen hätten saniert werden müssen, bei denen die Sanierung jedoch noch nicht durchgeführt wurde, sind die neuen Bestimmung ab Inkrafttreten anwendbar.
7 Die Bestimmungen im Einzelnen
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a und b
Betrifft nur die französische Fassung.
Artikel 13 Absatz 1
Betrifft nur die französische und italienische Fassung.
Artikel 20
Den rechtskräftig bewilligten Anlagen, die den Anforderungen der NISV in der bisherigen Fassung genügten, wird eine Bestandesgarantie zugesprochen (siehe Kapitel 6).
Anhang 1 Ziffer 11 Absatz 1
Anpassung des Wortlauts an Artikel 3 Ziffer 13 Starkstromverordnung (SR 734.2).
Anhang 1 Ziffer 12 Absatz 4
• Redaktionelle Anpassung.
• Umsetzung der Forderung des Bundesgerichts, dass eindeutig bestimmt sein muss, wel-
che Teile zu einer Anlage gehören.
Anhang 1 Ziffer 12 Absätze 5 und 6
Präzisierung des engen räumlichen Zusammenhangs bei elektrischen Leitungen gemäss gängiger Praxis. Siehe Kapitel 5.1.
8/24 312/2005-02200/02/02/02/08/05/H425-1220