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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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Lebensmittelgesetz 817.0
1. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199116
Art. 18 Immissionsgrenzwerte
1 Der Bundesrat legt zur Immissionsüberwachung der schweizerischen Anlagen Immissionsgrenzwerte für radioaktive Nuklide sowie für die Direktstrahlung fest.
2 Er legt die Immissionsgrenzwerte so fest, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.
3 Für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln gelten die Höchstkonzentrationen nach der Lebensmittelgesetzgebung.
2. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196617
Art. 26 Abs. 3
3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
Art. 68 Übergangsbestimmung
Für Tabak und andere Raucherwaren gilt bis zum Erlass eines entsprechenden besonderen Bundesgesetzes das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 in der Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes18.
Art. 69 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
16 SR 814.50
17 SR 916.40
18 AS 1995 1469, 1996 1725, 1998 3033, 2002 775, 2001 2790, 2003 4803, 2005 971, 2006 2197, 2005 5449, 2006 2363, 2008 785.