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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 57 Vergehen und Verbrechen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden;

b. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden;

c. gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

4 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Art. 58 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;

c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

d. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;

e. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;

f den Kontrollorganen die verlangten Auskünfte nach Artikel 28 Absatz 1 verweigert;

g. Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;

h. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;