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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 57 Vergehen und Verbrechen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden;
b. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden;
c. gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
4 Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Art. 58 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
d. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;
e. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
f den Kontrollorganen die verlangten Auskünfte nach Artikel 28 Absatz 1 verweigert;
g. Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;
h. den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;