Vorlage

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Lebensmittelgesetz 817.0

6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldeverfahren einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Verfahren vorsehen.

Art. 8 Zur Fleischgewinnung zulässige Tierarten

Der Bundesrat bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.

Art. 9 Hygiene

1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese in hygienischer Hinsicht nicht nachteilig verändert werden.

2 Kranke Personen müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere Schutzmassnahmen einhalten.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

a. Anforderungen an den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln;

b. Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sowie deren Ausstattung;

c. die hygienische Lagerung und den Transport von Lebensmitteln.

4 Er kann Anforderungen an die Hygienefachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Lebensmitteln umgehen.

Art. 10 Schlachtung

1 Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden.

2 Der Bundesrat regelt:

a. die Ausnahmen für Wild und Fische;

b. die Ausnahmen für bloss gelegentliche Schlachtungen;

c. die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere;

d. die Ermittlung des Schlachtgewichts.

Art. 11 Schlachtanlagen

1 Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu reinigen sein.

2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen.

Art. 12 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe

1 Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.