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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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Lebensmittelgesetz 817.0
6 Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldeverfahren einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Verfahren vorsehen.
Art. 8 Zur Fleischgewinnung zulässige Tierarten
Der Bundesrat bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.
Art. 9 Hygiene
1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese in hygienischer Hinsicht nicht nachteilig verändert werden.
2 Kranke Personen müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere Schutzmassnahmen einhalten.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. Anforderungen an den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln;
b. Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sowie deren Ausstattung;
c. die hygienische Lagerung und den Transport von Lebensmitteln.
4 Er kann Anforderungen an die Hygienefachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Lebensmitteln umgehen.
Art. 10 Schlachtung
1 Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden.
2 Der Bundesrat regelt:
a. die Ausnahmen für Wild und Fische;
b. die Ausnahmen für bloss gelegentliche Schlachtungen;
c. die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere;
d. die Ermittlung des Schlachtgewichts.
Art. 11 Schlachtanlagen
1 Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu reinigen sein.
2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen.
Art. 12 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
1 Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons.