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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2 Gebühren werden erhoben für:

a. Beanstandungen nach Artikel 33, die darauf zurückzuführen sind, dass der Schutz der Gesundheit oder der Schutz vor Täuschung in massgeblicher Weise beeinträchtigt wird;

b. Beanstandungen, die wiederholt werden müssen, und für Nachkontrollen;

c. die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Gesetzes dient;

d. die Kontrollen von Zerlegebetrieben;

e. die Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden;

f. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind;

g. Bewilligungen, ausgenommen Betriebsbewilligungen nach Artikel 12 Absatz 1; Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und für Zerlegebetriebe sind jedoch gebührenpflichtig.

3 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest. Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

6. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 54 Bearbeitung und Austausch von Personendaten

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes es verlangt, zu bearbeiten und elektronisch aufzubewahren.

2 Sie können die Personendaten nach Absatz 1 unter sich austauschen, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3 Der Bundesrat kann Form und Inhalt der Bearbeitung und des Austauschs von Personendaten regeln.

4 Er kann den Austausch von Personendaten mit weiteren Behörden oder mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

5 Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat fest, wer Daten abrufen darf und welche Daten und zu welchem Zweck die Daten abgerufen werden dürfen; dabei berücksichtigt er die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

6 Im Übrigen richtet sich die Gewährung der Amtshilfe nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199511 über die technischen Handelshemmnisse (THG).

11 SR 946.51