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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

c. die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

2 Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der landwirtschaftlichen Produktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.

3 Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit nicht Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen entgegenstehen.

4 Dieses Gesetz gilt nicht für:

a. die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;

b. die Einfuhr sowie häusliche Herstellung und Lagerung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen zur privaten häuslichen Verwendung;

c. Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.

5 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.

Art. 3 Aus- und Wiederausfuhr

1 Lebensmittel, die für die Ausfuhr oder für die Wiederausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sofern:

a. die Behörden des Bestimmungslandes nichts anderes verlangen; oder

b. die Gesetzgebung des Bestimmungslandes nichts anderes verlangt oder zulässt.

2

Lebensmittel, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.

3

Für Gebrauchsgegenstände, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vorschreibt.

4 Gesundheitsschädigende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 4 Lebensmittel

1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.