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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

sche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und besonderen Wert des Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstands zu wecken.

4 Der Bundesrat kann:

a. den Täuschungsschutz auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat;

b. verlangen, dass Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika nach der Guten Herstellungpraxis (GHP) hergestellt werden; er kann entsprechende Höchstmengen oder Höchstkonzentrationen festlegen.

Art. 20 Nachahmung und Verwechslung

1 Surrogate und Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und angepriesen werden, dass sie nicht mit dem entsprechenden Originalprodukt verwechselt werden können.

2 Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gestaltet, gelagert, in Verkehr gebracht, gekennzeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

Art. 21 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

1 Der Bundesrat kann physikalische, chemische, mikrobiologische oder biotechnologische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20035.

Art. 22 Risikoanalyse

1 Die Sicherheit eines Lebensmittels oder eines Gebrauchsgegenstandes wird aufgrund einer Risikoanalyse beurteilt, ausser wenn dies nach den Umständen oder der Art der Massnahme unangebracht wäre.

2 Die Risikobewertung muss auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorzunehmen.

3 Beim Risikomanagement ist insbesondere den Ergebnissen der Risikobewertung sowie gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkten, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch der Frage der Kontrollierbarkeit sowie gegebenenfalls dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen.

5 SR 814.91