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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Amtliche Kontrolle
Art. 29 Inspektion und Probenerhebung
1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, Tieren und Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.
2 Die Kontrollorgane überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie:
a. ob die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und ob die Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen;
b. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzte Böden.
3 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls Einblick nehmen in Lieferscheine, Dokumente, Bücher, Rezepturen und Kontrollunterlagen.
4 Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
5 Der Bundesrat regelt die Art der Durchführung und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen.
Art. 30 Untersuchungsmethoden
1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind.
2 Er sorgt für die Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittelbuch).
3 Er kann Untersuchungsmethoden für verbindlich erklären (Referenzmethoden).
Art. 31 Fleisch- und Schlachttieruntersuchung
1 Die amtliche Tierärztin, der amtliche Tierarzt, oder unter deren Aufsicht, die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:
a. Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;
b. Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden.
2 Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.
3 Der Bundesrat kann vorsehen:
a. die Schlachttieruntersuchung;
b. die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;
c. ein besonderes Kontrollverfahren beim Geflügel;