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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2. Abschnitt: Amtliche Kontrolle

Art. 29 Inspektion und Probenerhebung

1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, Tieren und Gebrauchsgegenständen werden risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt.

2 Die Kontrollorgane überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere überprüfen sie:

a. ob die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und ob die Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen;

b. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzte Böden.

3 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls Einblick nehmen in Lieferscheine, Dokumente, Bücher, Rezepturen und Kontrollunterlagen.

4 Sie haben im Rahmen ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.

5 Der Bundesrat regelt die Art der Durchführung und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen.

Art. 30 Untersuchungsmethoden

1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind.

2 Er sorgt für die Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittelbuch).

3 Er kann Untersuchungsmethoden für verbindlich erklären (Referenzmethoden).

Art. 31 Fleisch- und Schlachttieruntersuchung

1 Die amtliche Tierärztin, der amtliche Tierarzt, oder unter deren Aufsicht, die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:

a. Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung;

b. Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden.

2 Sie oder er entscheidet über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches.

3 Der Bundesrat kann vorsehen:

a. die Schlachttieruntersuchung;

b. die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten;

c. ein besonderes Kontrollverfahren beim Geflügel;