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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in ihrem oder seinem Bereich fachlich unabhängig.
4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung fachlich unabhängig. Die Kantone können sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen.
5 Die Kantone erstatten die notwendigen Meldungen und beteiligen sich an den von den Bundesbehörden oder internationalen Fachstellen durchgeführten Überprüfungen.
3. Abschnitt: Anforderungen an das Personal der Kontrollorgane, Aus- und Weiterbildung
Art. 48 Anforderungen an das Personal der Kontrollorgane
Der Bundesrat legt für die verschiedenen Kontrollorgane die Anforderungen fest, welche die Personen erfüllen müssen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
Art. 49 Aus- und Weiterbildung
1 Die Kantone sorgen für die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane.
2 Der Bund wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.
3 Die zuständige Bundesstelle kann Prüfungskommissionen ernennen, welche Prüfungen von Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
4 Der Bundesrat regelt die Durchführung dieser Prüfungen.
5 Er kann die Kantone mit der Durchführung von Prüfungen von Personen beauftragen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
6 Die zuständige Bundesstelle befindet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
4. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
Art. 50 Öffentliche Warnung
1 Stellen die Kontrollorgane fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so sind die Information und die Abgabe von Empfehlungen Sache der Bundesbehörden.