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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

Art. 55 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisa-

tionen

1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Personendaten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:

a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit unbedingt erforderlich ist.

3 Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz bleibt vorbehalten. Im Übrigen richtet sich die Gewährung der internationalen Amtshilfe nach Artikel 22 THG13.

Art. 56 Zentrales Informationssystem

1 Der Bund kann zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem betreiben. Dieses kann die zur Aufgabenerfüllung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Daten enthalten.

2 Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem im Geltungsbereich dieses Gesetzes für ihre eigenen Vollzugsaufgaben zu nutzen.

3 Der Bundesrat regelt:

a. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b. den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils des Informationssystems;

c. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

d. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;

e. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f. die Archivierung.

4 Die Kantone, die das Informationssystem für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, welches deren Einhaltung überwacht.

12 SR 235.1

13 SR 946.51