Vorlage
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 61 Einspracheverfahren
Verfügungen über Massnahmen und über Gebühren nach diesem Gesetz können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.
Art. 62 Kantonales Verfahren
Die Kantone setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Einspracheentscheide, einschliesslich des Ermessens ihrer Vollzugsorgane, nach diesem Gesetz überprüft.
Art. 63 Bundesrechtspflege
Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen von Bundesbehörden richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 64 Fristen
1 Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage.
2 Die Frist für Beschwerden gegen Einspracheentscheide beträgt zehn Tage.
Art. 65 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
2 Hat eine Einsprache oder Beschwerde aufschiebende Wirkung, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199215 wird aufgehoben.
Art. 67 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wir folgt geändert:
15 AS 1995 1469, 1996 1725, 1998 3033, 2002 775, 2001 2790, 2003 4803, 2005 971, 2006 2197, 2005 5449, 2006 2363, 2008 785.