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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

4 Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an Inspektionen ausländischer Behörden in der Schweiz im Rahmen von Marktöffnungs- oder Markterhaltungsmassnahmen.

5 Sie können sich im Bedarfsfall auch an Inspektionen im Ausland im Rahmen der Zulassung von Lieferländern oder Betrieben beteiligen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 46 Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

2 Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.

3 Sie betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien. Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. Sie können auch akkreditierte Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen.

4 Sie setzen als Kontrollorgane ein:

a. eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;

b. eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;

c. die notwendige Anzahl:

1. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,

2. Trinkwasserinspektorinnen und -inspektoren,

3. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,

4. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,

5. amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten.

5 Sie regeln die Aufgaben und die Organisation dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Gesetzes und erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug. Sie bringen diese den Bundesbehörden zur Kenntnis.

6 Sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.

Art. 47 Koordination und Leitung

1 Jeder Kanton koordiniert die Kontrollen der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Die Kantone können die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und diejenige der Tierhaltung und der Schlachtung unter einer Leitung zusammenfassen.