Vorlage
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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Lebensmittelgesetz 817.0
i. über Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände falsche oder täuschende Angaben macht;
j. den Vorschriften über die Kennzeichnung, Anpreisung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
k. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke zuwiderhandelt;
l. den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflichten, die Selbstkontrolle, die Rückverfolgbarkeit oder die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit zuwiderhandelt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 59 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung
Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.
Art. 60 Strafverfolgung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2 Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Untersuchungsbehörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten.
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Bundesamt für Veterinärwesen untersuchen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr.
4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 3 sowie eine andere durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
5 Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
14 SR 313.0