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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

i. über Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände falsche oder täuschende Angaben macht;

j. den Vorschriften über die Kennzeichnung, Anpreisung oder Aufmachung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

k. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke zuwiderhandelt;

l. den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflichten, die Selbstkontrolle, die Rückverfolgbarkeit oder die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit zuwiderhandelt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 In leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Art. 59 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung

Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.

Art. 60 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Untersuchungsbehörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Bundesamt für Veterinärwesen untersuchen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr.

4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 3 sowie eine andere durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

5 Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

14 SR 313.0