Vorlage
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Lebensmittelgesetz 817.0
2 Er kann im Einzelfall bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid dem Kanton überlassen.
Art. 39 Einfuhrbeschränkungen
1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr bestimmter nicht sicherer Waren verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2 Es kann anordnen, dass bestimmte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Lebensmittels oder des Gebrauchsgegenstands mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
Art. 40 Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts
Die zuständigen Bundesstellen können Erhebungen durchführen, um die Übersicht über den Markt und den Gesetzesvollzug zu erhalten. Sie können dazu mit den Kantonen zusammenarbeiten.
Art. 41 Vollzug in der Armee
1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Kontrollorgane.
2 Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
Art. 42 Aufsicht und Koordination
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2 Er koordiniert:
a. die Vollzugsmassnahmen;
b. die Informationstätigkeit.
3 Er kann zu diesem Zweck:
a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren;
b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;
c. bei ausserordentlichen Verhältnissen die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen zu vollziehen;
d. nationale Kontroll- und Notfallpläne erlassen.
4 Die zuständige Bundesstelle kann: