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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

d. Ausnahmen für die Jagd.

4 Er regelt:

a. das Verfahren für die Fleischuntersuchung;

b. gegebenenfalls das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;

c. gegebenenfalls das Kontrollverfahren beim Geflügel.

Art. 32 Kontrollergebnis

1 Das Kontrollorgan teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit; die Mitteilung erfolgt an sie oder an ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Der Bundesrat kann für die Fleisch- und die Schlachttieruntersuchung Ausnahmen vorsehen.

2 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.

Art. 33 Beanstandungen

1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

2 Für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bestimmte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände beanstanden die Kontrollorgane, wenn sie die Anforderungen von Artikel 3 nicht erfüllen.

3. Abschnitt: Massnahmen

Art. 34 Beanstandete Waren

1 Hat das Kontrollorgan eine Ware beanstandet, so ordnet es die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.

2 Die Kontrollorgane können anordnen, dass die beanstandeten Waren:

a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;

b. durch die Verantwortlichen beseitigt werden müssen;

c. auf Kosten der Verantwortlichen eingezogen sowie unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden müssen.

3 Sie können die Verantwortlichen verpflichten:

a. die Ursachen der Mängel abzuklären;

b. geeignete Massnahmen zu treffen;

c. die Kontrollorgane über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

4 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Kontrollorgane die Beseitigung oder die Einziehung der Ware anordnen.