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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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Lebensmittelgesetz 817.0
d. Ausnahmen für die Jagd.
4 Er regelt:
a. das Verfahren für die Fleischuntersuchung;
b. gegebenenfalls das Verfahren für die Schlachttieruntersuchung;
c. gegebenenfalls das Kontrollverfahren beim Geflügel.
Art. 32 Kontrollergebnis
1 Das Kontrollorgan teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit; die Mitteilung erfolgt an sie oder an ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Der Bundesrat kann für die Fleisch- und die Schlachttieruntersuchung Ausnahmen vorsehen.
2 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
Art. 33 Beanstandungen
1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind.
2 Für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bestimmte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände beanstanden die Kontrollorgane, wenn sie die Anforderungen von Artikel 3 nicht erfüllen.
3. Abschnitt: Massnahmen
Art. 34 Beanstandete Waren
1 Hat das Kontrollorgan eine Ware beanstandet, so ordnet es die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an.
2 Die Kontrollorgane können anordnen, dass die beanstandeten Waren:
a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;
b. durch die Verantwortlichen beseitigt werden müssen;
c. auf Kosten der Verantwortlichen eingezogen sowie unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden müssen.
3 Sie können die Verantwortlichen verpflichten:
a. die Ursachen der Mängel abzuklären;
b. geeignete Massnahmen zu treffen;
c. die Kontrollorgane über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
4 Werden Auflagen wiederholt missachtet, so können die Kontrollorgane die Beseitigung oder die Einziehung der Ware anordnen.