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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

i. Wasser, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt und nicht dazu bestimmt ist, getrunken zu werden, wie namentlich Dusch- und Badewasser; ausgenommen ist Wasser von Bächen, Flüssen und Seen.

2 Nicht als Gebrauchsgegenstände gelten Gegenstände, die als Heilmittel angepriesen werden.

Art. 6 Inverkehrbringen

Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das Bereithalten von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für Verkaufszwecke, das Anbieten zum Verkauf, die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe sowie der Vertrieb.

2. Kapitel: Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

1. Abschnitt: Lebensmittel

Art. 7 Lebensmittelsicherheit

1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie:

a. gesundheitsschädlich sind; oder

b. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.

3 Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen:

a. die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen;

b. die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie

c. die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten Informationen einschliesslich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihnen normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest.

5 Er kann ein Bewilligungs- oder ein Meldeverfahren einführen für:

a. neuartige Lebensmittel;

b. Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben;

c. Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungs- oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden;

d. Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen nicht zugelassene Arzneimittel verabreicht wurden.