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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
a. für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Referenzlaboratorien bezeichnen;
b. die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstützen;
c. mit den kantonalen Laboratorien eigene Ringversuche durchführen.
5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes mit dem Vollzug:
a. des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006;
b. des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19987;
c. des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19668;
d. des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19709;
e. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200510.
Art. 43 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das in der Sache zuständige Bundesamt übertragen.
Art. 44 International harmonisierte Vorschriften und Normen
1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Vorschriften, Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes international harmonisierte technische Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände für anwendbar erklären.
3 Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen international harmonisierter Vorschriften und Normen, die der Bundesrat für anwendbar erklärt hat, nachzuführen.
Art. 45 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann selbständig völkerrechtliche Verträge über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche abschliessen.
2 Er kann ausländische Prüfstellen, im Ausland durchgeführte Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen, Konformitätserklärungen, Zulassungen sowie ausländische Berichte oder Bescheinigungen anerkennen.
3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen.
6 SR 812.21
7 SR 910.1
8 SR 916.40
9 SR 818.101
10 SR 455