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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

a. für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Referenzlaboratorien bezeichnen;

b. die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstützen;

c. mit den kantonalen Laboratorien eigene Ringversuche durchführen.

5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes mit dem Vollzug:

a. des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20006;

b. des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19987;

c. des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19668;

d. des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19709;

e. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200510.

Art. 43 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das in der Sache zuständige Bundesamt übertragen.

Art. 44 International harmonisierte Vorschriften und Normen

1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Vorschriften, Normen, Richtlinien und Empfehlungen.

2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes international harmonisierte technische Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände für anwendbar erklären.

3 Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen international harmonisierter Vorschriften und Normen, die der Bundesrat für anwendbar erklärt hat, nachzuführen.

Art. 45 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann selbständig völkerrechtliche Verträge über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche abschliessen.

2 Er kann ausländische Prüfstellen, im Ausland durchgeführte Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen, Konformitätserklärungen, Zulassungen sowie ausländische Berichte oder Bescheinigungen anerkennen.

3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen.

6 SR 812.21

7 SR 910.1

8 SR 916.40

9 SR 818.101

10 SR 455