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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder
b. die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.
Art. 13 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern die folgenden Angaben zum Lebensmittel machen:
a. das Produktionsland;
b. die Sachbezeichnung;
c. die Zusammensetzung.
2 Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.
3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.
5 Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie für vorverpackte.
Art. 14 Besondere Kennzeichnung
1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über:
a. Haltbarkeit;
b. Aufbewahrungsart;
c. Herkunft;
d. Produktionsart;
e. Zubereitungsart;
f. besondere Wirkungen;
g. besondere Gefahren mittels Warnaufschriften;
h. Nährwert.
2 Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung von Speisen auf Menükarten.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz:
a. der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen;