Vorlage

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:

a. die ausschliesslich im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder

b. die für die Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen.

Art. 13 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

1 Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und Abnehmern die folgenden Angaben zum Lebensmittel machen:

a. das Produktionsland;

b. die Sachbezeichnung;

c. die Zusammensetzung.

2 Der Bundesrat kann für die Angabe des Produktionslandes bei verarbeiteten Produkten Ausnahmen festlegen.

3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.

4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne Weiteres erkennbar ist.

5 Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel müssen auf Verlangen die gleichen Angaben gemacht werden können wie für vorverpackte.

Art. 14 Besondere Kennzeichnung

1 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorschreiben, namentlich über:

a. Haltbarkeit;

b. Aufbewahrungsart;

c. Herkunft;

d. Produktionsart;

e. Zubereitungsart;

f. besondere Wirkungen;

g. besondere Gefahren mittels Warnaufschriften;

h. Nährwert.

2 Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung von Speisen auf Menükarten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz:

a. der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen;