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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die für die Kontrolle verantwortlich sind.

Art. 26 Sicherstellung des Gesundheitsschutzes

1 Wer feststellt, dass von ihm oder ihr in den Verkehr gebrachte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden.

2 Der Bundesrat kann eine Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden vorsehen. Er regelt die Rücknahme und den Rückruf.

3 Halterinnen, Halter, Abnehmerinnen und Abnehmer von Schlachttieren müssen die amtliche Tierärztin, den amtlichen Tierarzt, die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.

Art. 27 Rückverfolgbarkeit

1 Über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen müssen rückverfolgbar sein:

a. Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden;

b. Gegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen;

c. Spielzeug.

2 Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

3 Produkte nach Absatz 1 sind durch sachdienliche Dokumentation oder Information ausreichend identifizierbar zu machen, damit ihre Rückverfolgbarkeit erleichtert wird.

Art. 28 Unterstützungs- und Auskunftspflicht

1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen.

2 Wer Tiere schlachtet, muss die für die Fleisch- und die Schlachttieruntersuchung zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen.