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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

3 In Fällen von geringer Tragweite können die zuständigen Behörden die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.

4 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Person, welche die Ware hergestellt, eingeführt, verteilt oder in Verkehr gebracht hat, sowie die Konsumentenorganisationen an.

5 In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.

Art. 51 Mitarbeit Dritter

1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie können zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen.

2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:

a. nach Bundesrecht akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den Dritten übertragen werden. Diese können keine Massnahmen verfügen.

4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen.

5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft abzulegen.

5. Kapitel: Finanzierung

Art. 52 Aufgabenteilung

1 Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Die Kantone sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtliche Kontrolle verfügbar sind.

3 Der Bund gewährt den Referenzlaboratorien Beiträge für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.

Art. 53 Gebühren

1Die Lebensmittelkontrolle ist gebührenfrei, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.