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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

5 Bei der Einfuhr können die Kontrollbehörden beanstandete Waren auch:

a. zurückweisen;

b. an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen überweisen;

c. zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zuständige Behörde des Herkunfts- bzw. des Bestimmungslandes zustimmen.

Art. 35 Nicht auf Waren bezogene Beanstandungen

1 Bei Beanstandungen, die nicht auf Waren bezogen sind, ordnen die Kontrollorgane die Behebung der Mängel an.

2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Anlagen, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten.

3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so kann das hiefür zuständige Kontrollorgan den Betrieb sofort schliessen.

Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten erforderlich ist.

2 Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.

3 Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden.

4 Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.

Art. 37 Anzeige

1 Das zuständige Kontrollorgan zeigt der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.

2 In leichten Fällen kann das Kontrollorgan auf eine Strafanzeige verzichten.

4. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr und sorgt für die entsprechende Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.