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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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Lebensmittelgesetz 817.0
2 Lebensmittel sind auch:
a. Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;
b. Kaugummi;
c. alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
3 Nicht als Lebensmittel gelten:
a. Futtermittel;
b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;
c. Pflanzen vor dem Ernten;
d. Arzneimittel;
e. kosmetische Mittel;
f. Tabak und Tabakerzeugnisse;
g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
h. Rückstände und Kontaminanten.
Art. 5 Gebrauchsgegenstände
1 Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:
a. Gegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen;
b. Kosmetika und Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
c. Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
d. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck);
e. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
f. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
g. Druckgaspackungen;
h. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind;