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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten

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Lebensmittelgesetz 817.0

2 Lebensmittel sind auch:

a. Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum;

b. Kaugummi;

c. alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

3 Nicht als Lebensmittel gelten:

a. Futtermittel;

b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind;

c. Pflanzen vor dem Ernten;

d. Arzneimittel;

e. kosmetische Mittel;

f. Tabak und Tabakerzeugnisse;

g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;

h. Rückstände und Kontaminanten.

Art. 5 Gebrauchsgegenstände

1 Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:

a. Gegenstände und Materialien, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen;

b. Kosmetika und Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;

c. Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;

d. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck);

e. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);

f. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;

g. Druckgaspackungen;

h. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind;