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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
d. seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;
e. die Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, die bei der Verwendung des Gebrauchsgegenstands einem besonderem Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5 Er kann überdies:
a. für Gebrauchsgegenstände Konformitätsbewertungs- oder Meldeverfahren vorschreiben;
b. die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder Stoffe einschränken oder verbieten;
c. verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
d. Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
e. Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
Art. 17 Kennzeichnung und Anpreisung
1 Gebrauchsgegenstände sind so zu kennzeichnen, dass der Gesundheitsschutz und im Rahmen von Artikel 19 der Schutz vor Täuschungen gewährleistet ist.
2 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Kennzeichnung und Anpreisung von Gebrauchsgegenständen festlegen.
Art. 18 Meldepflicht für Betriebe
Der Bundesrat kann für Betriebe, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, eine Meldepflicht vorsehen.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Art. 19 Täuschungsschutz
1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika müssen den Tatsachen entsprechen.
2 Kennzeichnung, Anpreisung, Aufmachung und Verpackung dieser Produkte dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.
3 Täuschend sind namentlich Kennzeichnungen, Anpreisungen, Aufmachungen und Verpackungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten fal-