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Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 26 Seiten
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Art. 23 Vorsorgeprinzip
Stellt die zuständige Behörde nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen fest, dass ein Lebensmittel oder ein Gebrauchsgegenstand gesundheitsschädliche Auswirkungen haben könnte, besteht aber wissenschaftlich noch Unsicherheit, so kann sie vorläufige Massnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus treffen, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.
Art. 24 Information der Öffentlichkeit
1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2 Die zuständigen Behörden teilen die Betriebe entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen in Kategorien. Sie machen machen das Ergebnis dieser Beurteilung der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beurteilung wird laufend aktualisiert. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Kategorien fest.
3Der Bund kann die Öffentlichkeit informieren über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind.
4 Er kann die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
5 Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a. amtliche Kontrollberichte und entsprechende Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Kontrolle von diesem Gesetz unterstellten Betrieben erstellt wurden;
b. Ergebnisse von Erhebungen, die zur Übersicht über den Markt und den Gesetzesvollzug durchgeführt wurden;
c. die Risikoklassierung von Betrieben durch die Kontrollbehörden.
3. Kapitel: Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
1. Abschnitt: Pflichten der Unternehmen
Art. 25 Selbstkontrolle
1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen der betreffenden Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
2 Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.