Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30

Travail.Suisse erachtet es als annehmbar, dass Unternehmen erst mit der Eröffnung einer formellen Untersuchung sanktioniert werden.

bauenschweiz begrüsst die Reduktion der Reaktionszeit der Wettbewerbsbehörde von heute fünf auf neu zwei Monate.

economiesuisse, SGCI, SBVg, Swissmem, SwissHoldings, ASAS, VSUD verweisen auf

das dennoch weiterbestehende Investitionsrisiko für die Unternehmen, der „business chilling effect“ bestehe weiter (während der Widerspruchsfrist kann die Wettbewerbsbehörde eine Vorabklärung mit anschl. Untersuchung eröffnen).

Die EKK bezweifelt, dass ein Widerspruchverfahren überhaupt innerhalb 2 Monate durchgezogen werden kann.

SBVg regt an, dass weitere Überlegungen zur Verbesserung des Widerspruchsverfahrensangestrengt werden sollten.

Die Grüne Partei hält den Revisionsvorschlag betreffend das Widerspruchverfahrens für akzeptabel (verspricht sich aber kaum praktische Konsequenzen).

Die SKS, der acsi und die FRC sind gegen diese Änderung, da sie sie mit den aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln als illusorisch betrachtet.

sgv, VELEDES, VSEI unterstützen eventualiter die vorgeschlagenen Änderungen, sehen darin aber noch keine Rechtfertigung der KG-Revision.

IG DHS glaubt, die Mängel des Verfahrens könnten durch die Wettbewerbsbehörden selbst behoben werden, beim Zustandekommen einer Gesetzesrevision sei eine gesetzliche Klarstellung hingegen angezeigt.

Auch ISOLSUISSE und der Gewerbeverband des Kantons Luzern halten eine Beschleunigung der Verfahren im Rahmen des geltenden Gesetzes für möglich.

Der SBV verlangt weiter, dass darauf verzichtet wird, in unbedeutenden Fällen einzuschreiten.

Der VSSM hält diesen Punkt nicht für zwingend, sieht demnach kein Revisionsbedarf.

Der Kanton TI erachtete eine automatische Sanktionsfreistellung bis zur definitiven Entscheidung, welche mit hohen Anforderungen an die Aufsichtsbehörde verbunden sind, als nicht nötig.

Swisscom verspricht sich von dem Vorschlag keine Verbesserung der unbefriedigenden Situation. Eine Fristverkürzung sei zwar zu begrüssen, jedoch könne die Behörde faktisch die Zweimonatsfrist fast beliebig durch die Eröffnung einer Vorabklärung und drauf folgendem untätig werden verlängern. Sie fordert die Streichung des zweiten Satzes von Art. 49 ab. 3 lit. a KG, womit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genüge getan wird, wie es 2003 der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates vorsah, nämlich ein Entfallen der Sanktionierbarkeit, wenn ein Vorhaben gemeldet wird, bevor es Wirkung entfalten konnte vorsah.

Die Swiss Retail Federation hält die zwei Zielsetzungen dieses Revisionspunktes unter geltendem Recht für möglich, durch Anpassung der Praxis im Rahmen der betreffenden bundesrätlichen Verordnungen, lehnt die Revision folglich ab.

Neff/Reinert/Mamane begrüssen grundsätzlich eine Verbesserung des Widerspruchverfahrens, halten die vorgeschlagene Lösung jedoch für nicht zielführend. Das Sanktionsrisiko (durch Einleitung einer Untersuchung) und damit verbunden auch das Investitionsrisiko würden bestehen bleiben. Zur Behebung dieses Problems schlagen sie ein neues Verfahren vor dem Bundeswettbewerbsgericht vor.

2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 17/33