Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten

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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30

Swissmem unterstützt den Revisionsbedarf - die Abschaffung des Vermutungstatbestandes und die Einzelfallbeurteilung - und folglich Variante 1, trotz Zweifeln an einem Gewinn an Rechtssicherheit. Auch Variante 2 wäre eine Option, mit einer tief angesetzten Marktanteilsschwelle. Die gleichzeitige Einführung beider Varianten würde die Rechtssicherheit erheblich steigern.

SwissHoldings befürwortet grundsätzlich die ersatzlose Streichung von Art. 5 Abs. 4 KG inkl. der direkten Sanktionierung. Variante 1 kann auch unterstützt werden um ein klares Zeichen zu setzen, dass die „per se“-Erheblichkeit bestimmter Vertikalabreden aufgegeben und auf die Wirkung im Einzelfall abgestellt wird. Zusätzlich ist Variante 1 mit einer de minimis-Regel zu verbinden.

Die VSUJ sieht die „per se“-Vermutung als nicht haltbar, erachtet Variante 1 als vertretbarer, wenn Ziff. 1 nur auf Mindestpreise (nicht auf in der Praxis irrelevante Festpreise) Bezug nähme und Ziff. 2 klarstellte, dass nur passive Verkäufe in nicht zugewiesene Gebiete verboten sind.

Neff/Reinert/Mamane begrüssen die differenzierte Betrachtung, ziehen Variante 1 vor, erachten aber beide Varianten als zu wenig konsequent.

Variante 2

Der Kanton BE unterstützt Variante 2, also Ausnahmen für kleine Fälle, da er da die Rechtssicherheit als grösser erachtet als bei Einzelfallprüfungen und sie mit weniger Aufwand verbunden sei.

Auch die Kantone GR und SG bevorzugen Variante 2, die Beibehaltung der Vermutung der „Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs“ durch vertikale Abreden (keine falschen Signale senden), unter Art. 49a E-KG mit differenzierter Betrachtung und unter Berücksichtigung der Beurteilung von Wettbewerbsbehörden im EWR.

Als Orientierungshilfe (v.a. für KMU) fordert der Kanton SG zudem, dass der Marktanteil, oberhalb dessen eine Sanktionierung zu befürchten ist, bereits im Gesetz festgelegt wird und nicht erst im Nachhinein durch eine Verordnung/Bekanntmachung.

Der Kanton ZG bevorzugt Variante 2 als Mittellösung zwischen der heutigen Regelung und der Variante 1, der Aufhebung des Vermutungstatbestands.

sgv, VELEDES, VSEI unterstützen eventualiter Variante 2, unter Beibehaltung der flexiblen Einzelfallprüfung, wünschen jedoch eine Marktanteilsschwelle von 30% wie bei den Fusionen.

SBAUMV, bauenschweiz unterstützen die Streichung von Art. 5 Abs. 4 KG, jedoch ohne zeitgleiche Einschränkung des Spielraumes durch die vorgeschlagenen Änderungen in Art. 49a E-KG. SBAUMV präferiert Variante 2 mit einer Marktanteilsschwelle von 30% wie bei den Fusionen. bauenschweiz wünscht eine Kombination der beiden Varianten („Die Einführung von Art. 6 Abs. Bst. f (neu) KG wird begrüsst, wobei die Schwelle für unerhebliche Abreden auf 30% festzulegen ist. Art. 49a Abs. 3 KG sei durch lit. d (neu), wie er in Variante 2 vorgeschlagen wird, zu ergänzen.

ProMarca bevorzugt Variante 2.

ISOLSUISSE unterstützt Variante 2 aus Gründen der Rechtssicherheit, hält aber den erwähnten Wert von 15% Marktanteil für eher zu tief.

Die ASAS sieht die Variante 1 als dogmatisch sinnvoller an, bevorzugt jedoch in Variante 2 die flexible, praxisnahe Einzelfallprüfung, und schlägt eine Kombination der Varianten vor (Aufhebung des Vermutungstatbestandes in Art. 5 Abs. 4 E-KG, und Anpassung Art. 49a E-KG in Bezug auf harte vertikale Absprachen, in Kombination mit Art. 6 Abs. 1 lit. f. E-KG und Art. 49a Abs. 3 lit. d).

2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 20/33