Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten
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Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30
Neff/Reinert/Mamane fordern im Rahmen der Verfahrensvorschriften eine stärkere Berücksichtigung des strafrechtlichen Charakters der Sanktionen (Verweis auf VStR oder StPO). In Art. 57 Abs. 2 E-KG wird die Wettbewerbsbehörde als verfolgende und beurteilende Behörde genannt, was als inkonsequent erscheine. Zusätzlich sollte auch die Wettbewerbsbehörde die Einstellungskompetenz bei Untersuchungen erhalten. Weiter sollte im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass das Bundeswettbewerbsgericht den Sachverhalt umfassend selbständig festzustellen, rechtlich zu würdigen und sein Ermessen eigenständig und umfassend auszuüben habe (volle Kognition).
Mögliche Probleme
Die WEKO und die ASAS bezweifeln die absolute Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde im Rahmen der vorgeschlagenen Organisation (dem EVD administrativ zugeordnet) und des Wahlmodus (auf 4 Jahre durch Bundesrat – könnte häufige Änderungen mit sich bringen). Die WEKO schlägt eine Wahl und Aufsicht gemäss der Organisation der Strafbehörden des Bundes vor (Wahl der Leitung und auch der Aufsichtsbehörde durch die Vereinigte Bundesversammlung). Die ASAS schlägt eine Verlängerung der Amtszeit vor.
Des Weiteren rechnen die Grüne Partei, SGB, sgv, Gewerbeverband des Kantons Luzern u.a. mit Doppelspurigkeiten und grösserem administrativem Aufwand durch die Neugründung eines zusätzlichen Gerichts.
Betreffend der Wettbewerbsbehörde fordern die economiesuisse und ProMarca ein eigenes Budget und mehr Unabhängigkeit von Verwaltung und Exekutive.
Ebenfalls sollen nach economiesuisse Praxis und Wirtschaft in die wettbewerbliche Beratungsfunktion einbezogen werden (Beirat/Aufsichtskommission).
Der SGB sieht weitere Probleme mit einer zusätzlichen Instanz, da das Gericht im Bereich der Selbstanzeige von bereits vorher gemachten Zusagen der Wettbewerbsbehörde abweichen kann.
CSP, SP, SGB, IG DHS vertrauen auf das BVGer, welches gewährleiste, dass der Rechtsstaatlichkeit und der EMRK Genüge getan wird.
Die SVP befürchtet die Schaffung zusätzlicher Stellen, welche zur Existenzberechtigung noch mehr Verfahren anstrengen würden. Eine Beschleunigung der Verfahren begrüsst die SVP, weswegen sie allenfalls die alternative Variante, wonach das BVGer neu zur ersten Entscheidinstanz würde, unterstützen würde.
Swissmem sieht in der Formulierung von Art. 25e Abs. 1 lit. d E-KG ein Problem, da Konsumentenschutzorganisationen sich nicht als Vertreter von wirtschaftlichen Interessen ansehen würden, und somit Einsitz in der Behörde haben könnten. Die Streichung des zweiten Halbsatzes würde dieses Problem lösen.
Ein weiteres Anliegen des SAV und der Studienvereinigung Kartellrecht ist, dass die Wettbewerbsbehörde ihre Untersuchungen nicht nur eröffnen, sondern auch einstellen könne. Aussichtslose Fälle würden nicht unnötig weiterverfolgt. Dies löse das Problem der heute fehlenden Anfechtbarkeit der Nicht-Eröffnung von Untersuchungen.
SAV, Studienvereinigung Kartellrecht und Swisscom begrüssen die klare Trennung zwischen der Untersuchungs- und der Anklagebehörde und der Entscheidbehörde. Die vorgeschlagenen Revision sei zumindest im Bereich Untersuchung von sanktionsbedrohten Verhaltensweisen rechtsstaatlich geboten (EGMR: Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Die Studienvereinigung Kartellrecht verlangt, dass das Verschuldensprinzip gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK ("nulla poena sine culpa") gilt, das gehe heute aus Art. 49a-52 KG nicht hervor und sollte anlässlich der vorliegenden Revision in diesen Bestimmungen verankert werden. Des Weiteren sei gemäss den entsprechenden Bestimmungen im StGB das Schweigerecht einer angeschuldigten Person in Art. 40 KG zu verankern.
2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 15/33