Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 33 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht Ergebnis Vernehmlassungsverfahren vom 2010_06_30
wendigen juristischen und ökonomischen Fachwissen wählen, oder gar auch nebenamtliche Richter mit einer einfachen Gesetzesanpassung erlauben.
VELEDES und VSEI würden im Falle einer institutionellen Revision eine neue Abteilung im BVGer einem selbständigen Gericht aus Kostenüberlegungen vorziehen.
Infra möchte das neue Bundeswettbewerbsgericht als Abteilung in das BVGer integrieren.
Der VSZ, cemsuisse und die KSE fordern ein schlankes, effizientes BWG, welches administrativ dem BVGer zugeordnet wird.
bauenschweiz begrüsst die Errichtung eines Wettbewerbsgerichts grundsätzlich.
Der Schaffung eines Bundeswettbewerbsgerichtes lehnt die SAB ab (Belastung Bundeshaushalt). Die richterlichen Aufgaben können auch zukünftig durch das BVGer wahrgenommen werden.
Neff/Reinert/Mamane streichen die Relevanz einer klaren Trennung bezüglich der objektiven Wahrheitsfindung heraus und verweisen auf zusätzlich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Kritisieren hierzu die Auffassung des BVGer).
Kein Handlungsbedarf
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (ZH, SP, CSP, IG DHS) sehen im institutionellen Bereich keinen Handlungsbedarf. SP, Grüne Partei, SGB fürchten zudem eine Schwächung der Durchsetzung der Wettbewerbsordnung durch eine faktische Gleichstellung des heutigen Sekretariats der Wettbewerbskommission vor einem Bundeswettbewerbsgericht mit den Rechtsvertretern der mutmasslichen Kartelle.
Verfahrensrecht
Das BVGer weist auf verfahrensrechtliche Probleme hin, dies umso mehr als die in Art. 49a Abs. 1 KG als „Betrag“ bezeichnete Sanktion einer „strafrechtlichen Anklage“ gleichkommt und deshalb Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK hat (BVGer, Urteil B-2050/2007 vom 24. Februar 23010 E. 4.2, S. 62). Aus diesem Punkt leitet das BVGer ab, dass wenn die entsprechende Wettbewerbshörde Staatsanwaltsfunktionen hätte, abzuklären wäre ob sie folglich Strafprozessnormen unterworfen wäre. Durch diese staatsanwältliche Funktion müssten für Verfahren vor dem Bundeswettbewerbsgericht die Anwendbarkeit des Akkusationsprinzips (die Anklage definiert das Thema des Prozesses) und des Immutabilitätsprinzips (die durch die Anklage definierte Thematik darf nicht abgeändert werden) geklärt werden. Weiter fordert das BVGer, dass das Bundeswettbewerbsgericht grundsätzlich ermächtig werden soll, bei ungenügender Sachverhaltsabklärungen die Streitsache an die Wettbewerbsbehörde zurückzuweisen.
Eine Beschleunigung der Verfahren wird grundsätzlich begrüsst (z.B. Kt. JU, NW, SH, TG, UR)
Der Kanton TI begrüsst die Beschleunigung der Verfahren, stellt die Auswirkungen der Fristverkürzung in der Realität jedoch in Frage. Die Möglichkeit einer Einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien und der Behörde wird als problematisch gesehen.
Der Kanton UR fordert die alleinige Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörde bei einvernehmlichen Regelungen, das Gericht habe über die Sanktionsmöglichkeiten genügend Spielraum.
Tercier/von Büren/Stoffel erwarten eine Verfahrensverlängerung durch das neue, zweistufige System.
Auch Johann Zürcher befürchtet, dass der Entwurf verfahrensmässig ein grosses Durcheinander bringen und mit den institutionellen Neuerungen zu zeitraubenden Doppelspurigkeiten der Staatsorgane führen wird.
2011-10-26/534 \ COO.2101.104.5.2834587 14/33